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Brandenburger Hundehalterverordnung (Alt)

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Führen und Halten von Hunden

(Hundehalterverordnung - HundehV)
Vom 12. Juni 1998
GVBl. II/98, S. 418


§ 1 Führen von Hunden
§ 2 Halten von Hunden
§ 3 Leinenpflicht und Maulkorbzwang
§ 4 Mitnahmeverbot
§ 5 Untersagung des Haltens von Hunden
§ 6 Gefährliche Hunde
§ 7 Erlaubnispflicht
§ 8 Sachkundenachweis
§ 9 Zuverlässigkeit
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Ausnahmeregelungen
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Führen von Hunden

(1) Wer Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, muß körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, daß Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Gefährliche Hunde dürfen dabei nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.

(3) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Adresse des Hundehalters tragen.

(4) Hunde dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, daß die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.

§ 2
Halten von Hunden

(1) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muß gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.

(2) Gefährliche Hunde sind so zu halten, daß sie das eingefriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können (ausbruchsichere Einfriedung). Alle Zugänge zu dem ausbruchsicher eingefriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht bissiger Hund!" kenntlich zu machen.

(3) Gefährliche Hunde dürfen nicht in Mehrfamilienhäusern gehalten werden. Von dem Verbot nach Satz 1 kann im Rahmen der Erlaubnis nach § 7 befreit werden, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, daß Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

§ 3
Leinenpflicht und Maulkorbzwang

(1) Hunde sind bei Umzügen, Aufzügen, Volksfesten, sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen und in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen so an der Leine zu führen, daß Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten. Darüber hinaus ist ein Hund, der als gefährlich gilt, auch außerhalb des eingefriedeten Besitztums ständig an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen.

(2) Gilt der Hund als bissig im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2, ist diesem in den Fällen des Absatzes 1 zusätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen.

(3) Kommunale Rechtsvorschriften hinsichtlich einer darüber hinausgehenden Leinenpflicht oder eines darüber hinausgehenden Maulkorbzwanges bleiben unberührt.

§ 4
Mitnahmeverbot

Hunde dürfen nicht

auf Kinderspielplätze,
auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und
in Badeanstalten
mitgenommen werden.

§ 5
Untersagung des Haltens von Hunden

Die örtliche Ordnungsbehörde kann das Halten eines Hundes untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Hund von einer Person gehalten wird, die nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit Hunden besitzt.

§ 6
Gefährliche Hunde
(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:

Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,

Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biß geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,

Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, daß sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, oder

Hunde, die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.
(2) Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 auszugehen, solange nicht der Hundehalter im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, daß der Hund keine gesteigerte Kampfesbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:

a) Pit-Bull,
b) Bandog,
c) American Staffordshire Terrier,
d) Staffordshire Bullterrier,
e) Tosa Inu,
f) Bullmastiff,
g) Bullterrier,
h) Dogo Argentino,
i) Dogue de Bordeaux,
j) Fila Brasileiro,
k) Mastiff,
l) Mastin Espanol,
m) Mastino Napoletano und
n) Rhodesian Ridgeback.
§ 7
Erlaubnispflicht

(1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder einen gefährlichen Hund im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 züchtet, ausbildet oder abrichtet, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.

(2) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn

die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,

keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und

die der Zucht, der Ausbildung, dem Abrichten und dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so daß die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird.
(3) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Gegenstand einer Auflage kann auch die Kennzeichnung von Hunden sein. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.

§ 8
Sachkundenachweis

Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde (§ 7 Abs. 2 Nr. 1) ist auf der Grundlage einer Beurteilung durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu erbringen.

§ 9
Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§§ 5, 7 Abs. 2 Nr. 2) besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere

wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum und das Vermögen,

mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder

wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die

wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes oder gegen die §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 2, §§ 4 und 7 Abs. 1 dieser Verordnung verstoßen haben,

auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder

trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 1 Abs. 1 Hunde führt,

entgegen § 1 Abs. 2 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,

entgegen § 1 Abs. 3 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt,

entgegen § 1 Abs. 4 Hunde Personen überläßt, die nicht die Voraussetzung von § 1 Abs. 1 erfüllen oder nicht die Gewähr für die Einhaltung des § 1 Abs. 2 und 3 und der §§ 3 und 4 bieten,

entgegen § 2 Abs. 1 das eingefriedete Besitztum nicht angemessen sichert,

entgegen § 2 Abs. 2 das Besitztum nicht ausbruchsicher einfriedet und alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum nicht mit den erforderlichen Warnschildern kenntlich macht,

entgegen § 2 Abs. 3 gefährliche Hunde in Mehrfamilienhäusern hält,

entgegen § 3 Abs. 1 Hunde nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,

entgegen § 3 Abs. 2 Hunden nicht den Maulkorb anlegt,

entgegen § 4 Hunde mitnimmt und

entgegen § 7 Abs. 1 gefährliche Hunde ohne die erforderliche ordnungsbehördliche Erlaubnis hält, züchtet, ausbildet oder abrichtet oder dabei einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 11
Ausnahmeregelungen

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, des Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes und Jagdgebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.

(2) Die Regelung des § 4 gilt nicht für Blindenhunde.

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 11 am
1. Dezember 1998 in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Hundehalterverordnung vom 22. Februar 1993 (GVBl. II S. 110) außer Kraft

 

 
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