Entwurf
Stand: 30.06.2000
Polizeiverordnung
des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum
über das Halten gefährlicher Hunde
Auf Grund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 13 Satz 1 sowie § 66 Abs. 1 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S.1, ber. S.596, 1993 S.155) wird verordnet:
§ 1
Kampfhunde
(1) Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.
(2) Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegen-über Menschen oder Tieren aufweist:
-Pit Bull Terrier
-American Staffordshire Terrier
-Bullterrier.
(3) Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei Hunden der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 2 erfassten Hunden vorliegen, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen:
-Bullmastiff
-Staffordshire Bullterrier
-Dogo Argentino
-Bordeaux Dogge
-Fila Brasileiro
-Mastin Espanol
-Mastino Napoletano
-Mastiff
-Tosa Inu.
§ 2
Gefährliche Hunde
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde gemäß § 1 zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die
1.bissig sind,
2.in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder
3.zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen.
§ 3
Erlaubnispflicht für das Halten von Kampfhunden
(1) Das Halten eines Kampfhundes bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse an der Haltung von Kampfhunden kann insbesondere vorliegen, wenn diese der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient. Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet, geändert oder ergänzt werden.
Gegenstand einer Auflage kann auch die unveränderliche Kennzeichnung des Hundes sein, aufgrund derer der Hundehalter ermittelt werden kann. Ebenso kann die Auflage erteilt werden, dass der Hund außer von dem Antragsteller nur von bestimmten, namentlich zu benennenden Personen geführt werden darf, die die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit
besitzen. Die Erlaubnis kann von dem Nachweis des Bestehens einer beson-deren
Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden. Versagungsgründe, die sich aus
anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.
(3) Wird eine Erlaubnis nach Absatz 2 nicht erteilt, hat die Ortspolizeibehörde die zur Abwendung der Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Wer zum (... Zeitpunkt des Inkrafttretens) Kampfhunde hält, bedarf für die Haltung dieser Hunde abweichend von Absatz 1 keiner Erlaubnis, wenn er bis zum (... Zeitpunkt binnen 4 Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung) der Ortspolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien die Haltung sowie Rasse, Anzahl und Alter der Hunde schriftlich anzeigt.
Mit der Registrierung kann auch die Anordnung einer unveränderlichen Kennzeichnung des Hundes verbunden werden, aufgrund derer der Hundehalter ermittelt werden
kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Haltung von der Ortspolizeibehörde zu untersagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters oder auf andere Weise nicht abwendbare Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz bestehen.
Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten Hunde, wenn sie bis zum (... Zeitpunkt 2 Monate nach Inkrafttreten) geboren wurden.
§ 4
Besondere Halterpflichten, Leinen- und Maulkorbzwang
(1) Kampfhunde sowie die sonstigen in §§ 1 und 2 genannten Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann, insbesondere kein Entweichen des Hundes möglich ist. § 3 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde sowie die sonstigen in §§ 1 und 2 genannten Hunde sicher an der Leine zu führen. An dem Halsband ist eine Kennzeichnung anzubringen, aufgrund derer der Hundehalter ermittelt werden kann. Kampfhunde und gefährliche Hunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen.
(4) Ausnahmen von Absatz 3 können im Einzelfall von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden, wenn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Sie können zeitlich und örtlich sowie auf bestimmte Personen beschränkt, befristet oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet, geändert oder ergänzt werden.
(5) Wer die Haltung eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes aufgibt, hat Namen und Anschrift des neuen Besitzers unverzüglich der bisher zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Ebenso sind das Abhandenkommen eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes und der Ortswechsel des Halters der bisher und der nunmehr zuständigen Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 5
Zucht und Ausbildung
(1) Kampfhunde im Sinne von § 1 dürfen nicht gezüchtet oder gekreuzt werden; sie dürfen auch nicht zur Vermehrung verwendet werden.
(2) Wer Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hält oder ausbildet, bedarf der Erlaubnis der Kreispolizeibehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden für Kampfhunde und Hunde der in § 1 genannten Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche
Sachkunde besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die Ausbildung Schutzzwecken dient. § 3 Abs.2 Satz 3 und 4 sowie Satz 6 bis 8 gilt entsprechend.
(3) Wer zum (... Zeitpunkt Inkrafttreten der Verordnung) Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet, bedarf abweichend von Absatz 2 Satz 1 keiner Erlaubnis, wenn er bis zum (... Zeitpunkt 4 Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung) der zuständigen Kreispolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien diese Tätigkeit schriftlich anzeigt. In den Fällen des Satzes 1 ist die Ausbildung von der zuständigen Kreispolizeibehörde zu untersagen, wenn der Anzeigende nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit Bedenken bestehen oder die Ausbildung nicht Schutzzwecken dient. Unberührt bleiben Regelungen aufgrund
anderer Rechtsvorschriften zur Zucht oder Ausbildung.
§ 6
Verordnungen nachgeordneter allgemeiner Polizeibehörden;
weitere Maßnahmen
(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum, Besitz oder die öffentliche Reinlichkeit können die Ortspolizeibehörden durch Verordnung das freie Umherlaufen von Hunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken. Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen.
(2) Weitergehende Verordnungen nachgeordneter allgemeiner Polizeibehörden bleiben unberührt.
(3) Zum Schutz der in Absatz 1 genannten Rechtsgüter können die Ortspolizeibehörden weitere Maßnahmen zur Haltung von Hunden treffen. Die Anwendbarkeit des Polizeigesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
§ 7
Diensthunde
Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde des Polizeivollzugsdienstes und von Gemeindevollzugsbediensteten, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung, soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 3 Abs. 1 einen Kampfhund ohne Erlaubnis hält oder einer nach § 3 Abs. 2 mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt,
2.entgegen § 3 Abs. 2 Satz 5 oder § 3 Abs. 4 Satz 2 eine vollziehbare Anordnung über die Kennzeichnung nicht befolgt,
3.einer vollziehbaren Untersagung der Haltung eines Kampfhundes nach § 3 Abs. 4 Satz 3 oder eines gefährlichen Hundes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.entgegen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 einen Kampfhund oder einen der in §§ 1 und 2 genannten Hunde nicht sicher hält oder beaufsichtigt,
5.entgegen § 4 Abs. 2 einen Kampfhund oder einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass der Hund sicher geführt wird, oder die nicht die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
6.entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 einen Kampfhund oder einen der in §§ 1 und 2 genannten Hunde nicht sicher an der Leine führt,
7.entgegen § 4 Abs.3 Satz 2 einem Kampfhund oder einem der in §§ 1 und 2 genannten Hunde das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt,
8.entgegen § 4 Abs.3 Satz 3 einem Kampfhund oder einem gefährlichen Hund nicht einen das Beißen verhindernden Maulkorb anlegt,
9.entgegen § 4 Abs. 5 der Anzeigepflicht bei Aufgabe der Haltung oder Ortswechsel nicht nachkommt,
10.entgegen § 5 Abs. 1 einen Kampfhund züchtet oder kreuzt oder zur Vermehrung verwendet,
11.entgegen § 5 Abs. 2 einen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält oder ausbildet oder eine mit der Erlaubnis verbundene vollziehbare Nebenbestimmung nicht erfüllt,
12.einer vollziehbaren Untersagung der Ausbildung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 zuwider handelt,
13.entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 einer vollziehbaren Anordnung der Ortspolizeibehörde zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit ihrem Erscheinen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 28. August 1991 (GBl. S. 542) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1992 (GBl. 1993 S. 60) über die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. August 1992 außer Kraft.
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