A. Zielsetzung
In jüngster Zeit sind vermehrt Angriffe von gefährlichen Hunden (Kampfhunden) auf Menschen erfolgt. Dadurch sind bereits Menschen zu Tode gekommen. Dies kann nicht hingenommen werden. Leben und Gesundheit von Menschen dürfen nicht durch gefährliche Tiere bzw. das verantwortungslose Handeln bestimmter Hundehalter in Gefahr gebracht werden. Restriktive Maßnahmen zum Schutz der Menschen sind geboten.
Die Abwehr von Gefahren, die durch gefährliche Hunde verursacht werden, ist in erster Linie Aufgabe der Länder. Im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenzen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung haben sie die entsprechenden Regelungen zu erlassen. Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat sich deshalb durch Beschlüsse vom 5. Mai und 28. Juni 2000 auf eine Reihe von Maßnahmen verständigt, die von den einzelnen Ländern im Gesetz - bzw. Verordnungswege umgesetzt werden müssen. Die Länder haben entsprechende Regelungen erlassen oder bereiten solche vor.
Der Bund kann die länderrechtlichen Regelungen durch Inanspruchnahme seiner Kompetenzen sinnvoll ergänzen. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält folgende Maßnahmen:
Das Verbringen gefährlicher Hunde in das Inland wird verboten oder darf nur mit Genehmigung erfolgen.
Die Möglichkeiten zum Erlass eines Zuchtverbotes für gefährliche Hunde werden erweitert.
Verstöße gegen bestimmte landesrechtliche Verbote werden mit Strafe bewehrt.
B. Lösung
In einem Artikelgesetz sieht der Entwurf zur Erreichung der obengenannten Ziele folgendes vor:
Eine Beschränkung des Verbringens gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetz). Bestimmte Hunderassen dürfen überhaupt nicht in das Inland verbracht werden. Bei anderen Hunden, für die nach landesrechtlichen Vorschriften das Züchten, das Halten oder der Handel verboten oder beschränkt ist, wird das Verbringen von einer Genehmigung abhängig gemacht. Ferner werden in dem Gesetz die zur Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Regelungen getroffen.
Das Tierschutzgesetz wird geändert, um im Rahmen dieses Gesetzes Zuchtverbote für gefährliche Hunde anordnen zu können.
Das Strafgesetzbuch wird um eine Vorschrift ergänzt, in der Zucht und Handel gefährlicher Hunde entgegen einem durch Gesetz oder Rechtsverordnung erlassenen Verbot unter Strafe gestellt werden.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten für die öffentlichen Haushalte
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Aus den Gesetzesänderungen ergeben sich keine Kosten.
Vollzugsaufwand
Aus den Gesetzesänderungen ergibt sich für die Länder kein Vollzugsaufwand. Möglicher Vollzugsaufwand für den Bund ist z. Zt. nicht quantifizierbar.
E. Sonstige Kosten
Die Wirtschaft wird von den Regelungen nicht berührt.
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