Volker Wollny schrieb:
Mit dem Tierschutzgesetz ist das wohl schon vereinbar.
Seine artgemaesse Bewegung wird durch Leinegehen wohl nicht so
eingeschraenkt sein, dass ihm Schmerzen oder unvermeidbare Leiden oder
Schaeden zugefuegt werden (§ 2 Nr. 2).
Sonstige Normen sind mir jetzt nicht ersichtlich.
Polizeirechtlich duerfen die Gemeinden zumindest nach der
Generalermaechtigung (in Bayern Art. 7 II Nr. 2 LStVG), jedenfalls aber
fuer das Halten von Hunden gem. Art. 18 I 1 LStVG in Verbindung mit Art.
23 S. 2 GO solche Normen erlassen.
Wir Hundehalter haben also nur die Moeglichkeit, die Oeffentlichkeit davon
zu ueberzeugen, dass unsere Hunden dementsprechend gezuechtet und vor
allem auch ausgebildet sind, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht.
Gruss,
Ruediger.