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07.05.01 -- Carola Möller

RE: Angst davor das mein Hund erschossen wird














Ein soeben mit "sehr gut" bestandener Jäger hat mir die folgende Antwort gegeben:
...Hund und Katz sind also per se schon mal ne Störung des dem Jäger anvertrauten Wildes und des Jagdbetriebs. In der Interessen- und Güterabwägung hat man sich auf folgende Formel geeinigt:
- Katzen, die sich weiter als 200 Meter von einem Gebäude entfernen dürfen jederzeit erlegt werden, sofern es sich nicht um einen befriedeten Bezirk handelt, keine Menschen gefährdet werden oder sonstige höherrangige Belange
entgegenstehen.
- Hunde dürfen nach den o.g. Kriterien gestreckt werden, sobald sie sich der Einwirkung ihres Führers entzogen haben. Davon ist auszugehen bei Hunden, die nicht der Jagd dienen, die nicht erkennbar als Schutzhunde im Einsatz sind, und die nicht als Diensthunde im Auftrag der Staatsorgane im Einsatz sind, sobald sie sich weiter als 10 Meter vom Menschen entfernt haben. Einschränkung aber auch hier: Durch den Einsatz der Distanzwaffen (Langwaffen und andere Feuerwaffen) darf es nicht zur Gefährdung von
Menschen kommen und der Einsatz von Feuerwaffen muss zu dieser zeit und an dieser Stelle und für diesen schützen generell erlaubt sein, d.h.: ich als Jäger dürfte bei Euch keinen Fiffi morden, weil ich dort nicht Jagdausübungsberechtigt bin.

Im Klartext: Ein normaler Hund, der auf einer jagdbaren Fläche mehr als zehn Meter vom Menschen entfernt läuft, darf unverzüglich vom Jagdausübungsberechtigten erschossen oder mit der Blankwaffe kalt zur Strecke gebracht werden, sofern dies nach den Regeln deutschen Weidwerks, d.h.: schnell, überraschend und wirkungsvoll, geschieht. (Zitat Ende).

Das ganze findest Du juristisch z.B. unter § 25 Absatz 4 Landesjagdgesetzt für NRW. Mit Maulkorb hat das also nichts zu tun. Den auch wenn der Hund nicht zupacken kann, schreckt er das Wild durch seine "Anwesenheit" auf.

Was Leinenzwang angeht, darf der Hund grundsätzlich auf Waldwegen frei laugen (§ 2 Landesforstgesetz NRW). Die Landeshundeverordnungen sehen im allgemeinen auch nur vor, das der Hund in "im Zusammenhang bebauten Gebieten" (=Stadt) und in öffentlichen Verkehrsmitteln, an der Leine zu führen ist. Ausgenommen, die Hunde, die eh unter Leinenzwang stehen (Anlage I und II-Hunde). Die Gemeinden können aber für ihr jeweiliges Stadtgebiet etwas anderes festsetzten.

Herzliche Grüße
Carola
Thema: Angst davor das mein Hund erschossen wird


 
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