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Die ordnungsbehördliche Regelung einer Stadt oder Gemeinde, wonach ohne Rücksicht auf Art und Grösse der Hunderasse für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahmen ein genereller Leinenzwang für Hunde besteht, ist unverhältnismäßig und unzulässig.
Damit wurde ein Bußgeldbescheid gegen einen Hundehalter aufgehoben, der seinen Hund ohne Leine ausgeführt hatte.
Nach Auffassung der Richter hat auch der Hundehalter ein Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und ein Interesse an artgerechter Tierhaltung.
Hierzu gehört, dass in solchen Fällen beschränkte öffentliche Flächen, die als solche kenntlich gemacht worden sind, jedenfalls zu bestimmten Zeiten hiervon ausgenommen sind. Den Schutz der Bevölkerung vor Gefahren und Belästigung durch frei umherlaufende Hunde wäre dadurch Rechnung getragen
Oberlandgericht Hamm
Az.: 5 Ss Owi 1225/00
Grüssle
Claudi+Loulou
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