Die neue Polizeiverordnung zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ist seit 4. August 2000 in Kraft.
Wesentliche Inhalte der Verordnung:
1. Die nicht gewerbsmäßige Zucht von Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und von American Pit Bull Terrier und deren Kreuzungen ist verboten. Regelungen zur gewerbsmäßigen Zucht werden nach Verabschiedung des neuen Tierschutzgesetzes erlassen.
2. Das Halten aller Hunde, die auf Angrifflust oder Schärfe gezüchtet oder ausgebildet worden sind, ist verboten. Ebenso ist es ab sofort verboten, Hunde auf Angriffslust oder Schärfe abzurichten oder solche Hunde zu züchten.
3. Das Halten und die Ausbildung von Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und von American Pit Bull Terrier sind nur noch mit einer besonderen Erlaubnis möglich. Gleiches gilt für Hunde, die sich in der Vergangenheit als bissig erwiesen haben.
4. Für alle Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und American Pit Bull Terrier, für deren Kreuzungen sowie für Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, gilt ab sofort ein ständiger Leinen- und Maulkorbzwang außerhalb befriedeter Besitztümer. Zudem sind sie ausbruchssicher unterzubringen.
5. Für alle Hunde, die mitgeführt werden bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in Gaststättenbetrieben, in Einkaufszentren, in Fußgängerzonen, in Haupteinkaufsbereichen und in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt ein Leinenzwang. Weitergehende ortspolizeiliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
Was sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis?
1. Volljährigkeit
2. Zuverlässigkeit
3. Sachkunde
4. ausbruchsichere Unterbringung des Hundes
5. Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von zwei Millionen DM für Personenschäden und einer Million DM für Sachschäden sowie deren Fortbestehen jährlich nachweisen.
6. dauerhafte Kenzeichnung des Hundes durch den Tierarzt.
Was müssen Hundehalter tun?
Bis spätestens 4. Oktober 2000 muss sich derjenige,
- der einen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier oder einen American Pit Bull Terrier hält,
- dessen Hund sich als bissig erwiesen oder
- dessen Hund in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere angesprungen hat,
bei der Ortspolizeibehörde melden. Schriftlich müssen die Personalien der Halterin bzw. des Halters, die Rasse oder der Typ des Hundes und dessen Alter mitgeteilt werden.
Bis spätestens 4. Dezember 2000 muss darüber hinaus die Halterin bzw. der Halter bei der örtlichen Polizeibehörde
- den Nachweis erbringen, dass der Hund von einer Tierärztin oder einem Tierarzt dauerhaft gekennzeichnet wurde (Mikrochip)
- ein persönliches Führungszeugnis vorlegen, das bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden kann,
- einen Sachkundenachweis erbringen, d. h. die Halterin bzw. der Halter muss einen Lehrgang bei einer oder einem zugelassenen Sachverständigen erfolgreich absolvieren (z. B. beim Verband für das Deutsche Hundewesen).
Was gilt für Züchter?
Die nichtgewerbsmäßige Zucht von American Staffordshire Terriern, Staffordshire Bullterriern und American Pit Bull Terriern und deren Kreuzungen sind verboten. Ebenso ist die nichtgewerbsmäßige Zucht von Hunden auf Angriffslust oder Schärfe untersagt.
Was passiert bei Verstößen gegen die Verordnung?
Verstöße gegen die Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet.
Wer gibt Auskunft?
- Für telefonische Rückfragen steht Ihnen im Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales unter der Telefonnummer 06 81-501-31 96 in der Zeit vom 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr ein Ansprechpartner zur Verfügung.
- Die Telefonnummern der für Sie zuständigen Ortspolizeibehörden erfahren Sie bei Ihrem Rathaus.
- Lehrgänge zum Erwerb des Sachkundenachweises erteilt der Verband für das Deutsche Hundewesen, Landesverband Saar (Ansprechpartner Herr König, Tel.: 06821-64505) und andere Verbände
Den Wortlaut der Verordnung finden Sie im vorherigen Beitrag.
Darüber hinaus ist der Text im Amtsblatt des Saarlandes abgedruckt (Seite 1246), das Sie bei Ihrer Kommune einsehen oder für 4 DM bei der Saarbrücker Druckerei- und Verlagsgesellschaft (Tel.: 0681-66501-0) anfordern können.
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