GVBI, LSA Nr. 25/2000, ausgegeben am 10.07.2000
Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden
Vom 06.07.2000
Auf Grund des von §89 Abs. 3 Nr. 1, §94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Januar 1996 (GVBI, LSA S. 2), zuletzt geändert durch §2 Abs. 5 des Gesetzes zum Abbau von Benachteiligungen von Lesben und Schwulen vom 22. Dezember 1997 (GVBI, LSA S. 1072),wird für das Land verordnet:
§1
(1) Die Zucht und das Kreuzen sowie der Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten. Bundesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(2) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden handelt es sich um gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1:
1. American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire Bullterrier.
§2
(1) Ausserhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen von der Hausgemeinschaft genutzten Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen und haben einen das Beissen verhindernden Maulkorb zu tragen.
(2) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen oder ohne den Willen des Hundehalters verlassen können; ansonsten haben sie auch dort einen das Beissen verhindernden Maulkorb zu tragen.
§3
Die Verwaltungsbehörden der Gefahrenabwehr können den örtlichen Verhältnissen entsprechende weitergehende Regelungen durch Gefahrenabwehr treffen.
§4
(1) Ordnungswidrig nach §98 Abs. des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §1 Abs. 1 gefährliche Hunde züchtet, mit anderen Hunden kreuzt oder mit ihnen Handel treibt,
2. entgegen §2 Abs. 1 einen gefährlichen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
3. entgegen §2 Abs. 1 und Abs. 2 einem gefährlichen Hund nicht einen das Beissen verhindernden Maulkorb anlegt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden.
§5
Zuständig für die sich aus §1 ergebenden Aufgaben sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
§6
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt zehn Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten ausser Kraft.
Magdeburg, den 06. Juli 2000.
Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Püchel
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