Verordnung über das Führen und Halten von Hunden
(Hundehalterverordnung - HundehVO M-V)
Aufgrund des § 4 Abs. 2 Satz 2 und des § 17 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335) verordnet das Innenministerium sowie aufgrund des § 100 Abs. 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1
Allgemeine Vorschriften für die Hundehaltung
(1) Gefährliche Hunde dürfen nicht gezüchtet (nichtgewerbsmäßige Zucht), gehalten und geführt werden, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis nach § 4 vor. Die Ausbildung zu einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ist untersagt.
(2) Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund jederzeit so zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(3) Es ist verboten, Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen zu lassen. Hunde, die zu Versammlungen, Umzügen, Volksfesten, sonstigen öffentlichen Veranstaltungen sowie an Orte mit großen Menschenansammlungen und in öffentliche Verkehrsmittel, Verkaufsstätten oder Tiergärten mitgenommen werden, sind an der Leine zu führen.
(4) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Wohnanschrift des Hundehalters oder eine gültige Steuermarke tragen.
(5) Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können.
§ 2
Gefährliche Hunde
(1) Als gefährlich im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde,
1. bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
2. die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein (bissige Hunde),
3. die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.
(2) Bei Zweifeln hinsichtlich der Gefährlichkeit eines Hundes kann die örtliche Ordnungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen. Der zuständige Amtstierarzt soll vor einer Entscheidung nach Satz 1 angehört werden.
(3) Bei Hunden der Rassen und Gruppen
1. American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire Bull Terrier,
4. Bull Terrier,
5. Bullmastiff,
6. Dogo Argentino,
7. Dogue de Bordeaux,
8. Fila Brasileiro,
9. Mastiff,
10. Mastino Espanol,
11. Mastino Napoletano,
12. Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hundenrassen oder -gruppen wird vermutet, dass es sich um gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 handelt. Der Hundehalter kann der örtlichen Ordnungsbehörde im Einzelfall, insbesondere durch eine Bescheinigung des Amts- oder eines durch diesen beauftragten Tierarztes, nachweisen, dass der von ihm gehaltene Hund keine gesteigerte Kampfesbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Satz 2 gilt sinngemäß für nichtgewerbsmäßige Hundezüchter und die von ihnen gezüchteten Hunde. Über den Nachweis des Nichtvorliegens gefahrdrohender Eigenschaften stellt die örtliche Ordnungsbehörde eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung ihre Gültigkeit. Beim Führen der in der Bescheinigung aufgeführten Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ist die Bescheinigung mitzuführen und den zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Satz 6 gilt auch für Personen, die gefährliche Hunde an Stelle des Halters führen.
(4) Ist ein nach Absatz 1 als gefährlich eingestufter Hund nicht mit einer unveränderlichen Kennzeichnung, insbesondere mit einer tätowierten Zuchtregistrier-Nummer oder einem implantierten und nach einem öffentlich anerkannten Standard codierten Mikrochip, versehen, so hat die örtliche Ordnungsbehörde anzuordnen, dass der Halter des Hundes eine unver-änderliche Kennzeichnung binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist auf seine Kosten anbringt oder anbringen lässt und dies der Behörde nachweist. Für Hunde, deren Gefährlichkeit festgestellt wurde, sowie für Hunde, bei denen die Vermutung der Gefährlichkeit nicht widerlegt wurde kann die örtliche Ordnungsbehörde darüber hinaus die Kennzeichnung mit einem Großbuchstaben "G" im linken Ohr oder auf dem linken Hinterlauf anordnen.
§ 3
Verbote und Gebote für den Umgang mit gefährlichen Hunden
(1) Die Mitnahme gefährlicher Hunde auf Kinderspielplätze, an Badestellen oder auf Flächen, die als Liegeplatz für Menschen ausgewiesen sind, ist verboten.
(2) Zugänge zu befriedetem Besitztum sind vom Besitzer durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht, gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht, bissiger Hund!" kenntlich zu machen, wenn auf ihm gefährliche Hunde gehalten werden.
(3) Für gefährliche Hunde besteht über § 1 Abs. 3 hinaus außerhalb des befriedeten Besitztums Leinenzwang. Hundeleinen und -halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten. Die Länge der Leine darf höchstens zwei Meter betragen. Ist der Hund gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, ist ihm außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums zusätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. Die Regelungen der Sätze 1 bis 4 gelten auch für das Führen gefährlicher Hunde auf den Zuwegen und in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern. Im befriedeten Besitztum Dritter dürfen gefährliche Hunde nur mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechtes ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden.
(4) Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.
(5) Die tatsächliche Gewalt über einen gefährlichen Hund darf nur solchen Personen eingeräumt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung beachtet werden. Wer einen gefährlichen Hund nicht nur vorübergehend einem anderen privaten Halter überlässt, hat Namen und Wohnanschrift des neuen Halters unverzüglich der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des bisherigen Halters zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen. Die Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung der örtlichen Ordnungsbehörde besteht auch für den Fall, dass ein gefährlicher Hund dauerhaft aus dem Einwirkungsbereich seines Halters entwichen ist.
§ 4
Erlaubnispflicht
(1) Das nichtgewerbsmäßige Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Eine Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Züchten von gefährlichen Hunden berechtigt gleichzeitig zum Halten und Führen gefährlicher Hunde.
(2) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
1. die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3. die der Zucht oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet wird und
4. der Halter das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme nachweist.
(3) Die Erlaubnis ist auf diejenigen Hunderassen oder -gruppen zu beschränken, für die die Sachkunde nachgewiesen wurde. Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Gegenstand einer Auflage soll die Verpflichtung zur Nachweisführung über den Hundebestand sein. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Beim Führen gefährlicher Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ist die Erlaubnis mitzuführen und den zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Liegt kein Regelfall des § 2 Abs. 3 vor, haben Hundehalter, die bei ihren Hunden das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erkannt haben, und Hundehalter, bei deren Hunden die Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 2 festgestellt wurde, unverzüglich die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu beantragen und die für die Erteilung der Erlaubnis notwendigen Voraussetzungen nach Absatz 2 nachzuweisen. Bis zur Entscheidung über den Antrag können gefährliche Hunde, die nicht der Regelung des § 2 Abs. 3 unterliegen, ohne die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis gehalten werden. Anstelle der Erlaubnis genügt ein schriftlicher Nachweis darüber, dass ein Antrag nach dieser Vorschrift gestellt worden ist.
(5) Die örtliche Ordnungsbehörde kann das nichtgewerbsmäßige Züchten und das Halten sowie Führen gefährlicher Hunde untersagen, wenn
1. die Erlaubnis nach Absatz 1 nicht vor Erwerb des Hundes und in den Fällen des
Absatzes 4 nicht unverzüglich beantragt worden ist oder
2. eine dringende Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht anders beseitigt werden kann.
Darüber hinaus kann die örtliche Ordnungsbehörde anordnen, dass die Hunde des von der Untersagungsverfügung betroffenen Halters binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist einem Berechtigten überlassen oder tierschutzgerecht getötet werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist können die Hunde sichergestellt und verwertet werden. Ein Erlös aus der Verwertung steht nach Abzug der Verwaltungskosten dem bisherigen Halter zu. Die Sätze 2 bis 4 gelten sinngemäß, wenn die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis unanfechtbar versagt wurde, eine Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wurde oder eine Erlaubnis auf andere Weise unwirksam geworden ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 können die Hunde sofort sichergestellt werden.
§ 5
Sachkundenachweis
(1) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 hat erbracht, wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden oder eine gleichwertige Ausbildung bei staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen absolviert hat. Eine erfolgreich abgelegte Jägerprüfung gilt als Nachweis der Sachkunde.
(2) Zuständige Behörde ist die Kreisordnungsbehörde. Sie bildet für die Abnahme der Sachkundeprüfung einen Prüfungsausschuss.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für den Ausschussvorsitz kommen vorzugsweise veterinärwissenschaftlich ausgebildete Bedienstete der Kreisordnungsbehörden in Betracht. Es darf nur einer der Beisitzer im Bereich der Hundezucht tätig sein.
(4) Bei der Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über
1. das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden,
2. das richtige Verhalten des Menschen gegenüber Hunden sowie
3. die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden.
Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen zu werden, deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist. Antragsteller, die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig züchten wollen, haben außerdem gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene kynologische Kenntnisse nachzuweisen. In den Sachkundebescheinigungen sind die Hunderassen oder -gruppen, für die die Sachkunde nachgewiesen wurde, anzugeben.
(5) Die sonstigen Einzelheiten des Sachkundenachweises regelt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift.
§ 6
Zuverlässigkeit und körperliche Eignung
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 besitzen in der Regel Personen nicht, die
1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum und das Vermögen,
2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Betäubungs-mittelgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Gleiches gilt für Personen, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes, des Bundesjagdgesetzes oder dieser Verordnung verstoßen haben.
(2) Die erforderliche körperliche Eignung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 besitzen in der Regel Personen nicht, die
1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches betreut werden oder
2. trunk- oder rauschmittelsüchtig sind.
(3) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche Eignung begründen, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über seine körperliche Eignung vorlegt.
(4) Inhaber von Erlaubnissen nach § 4 Abs. 1 sind spätestens nach fünf Jahren erneut auf ihre Zuverlässigkeit hin zu überprüfen.
§ 7
Ausnahmeregelungen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Behörden sowie Hunde des Rettungs-dienstes und des Katastrophenschutzes, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.
(2) § 1 Abs. 2 und 3 gilt nicht für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde. § 1 Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 3 und 4 gelten nicht für Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
(3) Die Vorschriften des § 2 Abs. 4 Satz 1, des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 5 sind auch auf die § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Hunde anzuwenden, bei denen die Vermutung der Gefährlichkeit im Einzelfall widerlegt wurde.
(4) Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen von den Verboten und Geboten dieser Verordnung zulassen, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch die Hundezüchtung oder -haltung nicht gefährdet werden.
(5) Hundehalter und Hundeführer, die sich nur vorübergehend mit einem gefährlichen Hund im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, sind von der Erlaubnispflicht nach § 4 befreit. Sie haben bei einem Aufenthalt von mehr als drei Tagen der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde das Mitführen des gefährlichen Hundes und die Dauer des Aufenthaltes anzuzeigen.
(6) Die Kreis- und örtlichen Ordnungsbehörden können für ihren Bereich ergänzende Ver-ordnungen erlassen, wenn dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist.
(7) Die Bestimmungen kommunaler Satzungen über die Benutzung öffentlicher Einrichtungen bleiben unberührt.
§ 8
Kosten
(1) Für folgende Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden Gebühren erhoben:
Nr. Amtshandlung Gebühr in DM
1. Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden nach
§ 2 Abs. 2 je Hund 80
2. Ausstellung einer Bescheinigung über den Nachweis des Nichtvorliegens gefahrdrohender Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 je Hund 50
3. Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 75
4. Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 2 50 bis 200
5. Sicherstellung von Tieren nach § 4 Abs. 5 Satz 3 und § 4 Abs. 5 Satz 6 50 bis 200
6. Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 5 60 bis 250
7. Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 4 30 bis 500
8. Maßnahmen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht unter Nummer 1 bis 7 aufgeführt sind 50 bis 1000
(2) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Im Falle der Zurücknahme eines Antrags kann die Gebühr um die Hälfte ermäßigt werden, wenn mit der sachlichen Bearbeitung zwar schon begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet wurde. Die Gebühren für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 können aus Gründen der Billigkeit um die Hälfte ermäßigt oder erlassen werden. Die Gebühr nach Absatz 1 Nr. 6 wird auch erhoben, wenn die Sachkundeprüfung nach § 5 ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.
(3) Die Gebührenschuld entsteht
1. in den Fällen des § 4 Abs. 4 und des § 7 Abs. 4 mit dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde,
2. mit der Bekanntgabe des Termins der Sachkundeprüfung gegenüber dem Bewerber,
3. im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(4) Als Auslagen werden erhoben
1. Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
2. Aufwendungen, die durch die notwendige Hinzuziehung sonstiger Auskunftspersonen und Hilfspersonen durch die Ordnungsbehörde entstehen,
3. Ausgaben für
a) die Reinigung von Diensträumen und Sachen bei über das gewöhnliche Maß hinaus- gehender Verschmutzung durch die Sicherstellung und amtliche Verwahrung von Tieren,
b) die Beförderung, Beaufsichtigung, Fütterung und Pflege von Tieren
c) die Verwertung von Tieren.
(5) Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn in dem Verfahren keine Gebührenschuld entsteht oder eine zunächst entstandene Gebührenschuld ganz oder teilweise fortgefallen ist.
(6) Gebührenschuldner ist derjenige, der nach dieser Verordnung verpflichtet ist oder gegen den nach dieser Verordnung Anordnungen getroffen werden sollen. Eine Kostenschuld, die gegenüber mehreren Pflichtigen, die nicht Gesamtschuldner sind, bei derselben Gelegenheit entsteht, wird in angemessenem Verhältnis geteilt.
(7) Die durch die Übertragung von Aufgaben durch diese Verordnung entstehende Mehrbelastung der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte wird durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die ausgeführten Amtshandlungen ausgeglichen.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 2 Hunde führt, obwohl er nicht in der Lage ist, diese jederzeit so zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden,
2. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen lässt,
3. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2 Hunde, die zu Versammlungen, Umzügen, Volksfesten oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen sowie an Orte mit großen Menschenansammlungen und in öffentliche Verkehrsmittel, Verkaufsstätten oder Tiergärten mitgenommen werden, nicht an der Leine führt,
4. entgegen § 1 Abs. 4 außerhalb des befriedeten Besitztums Hunde laufen lässt, obwohl diese kein Halsband mit Namen und Wohnanschrift des Halters oder eine gültige Steuermarke tragen,
5. entgegen § 1 Abs. 5 Hunde so hält, dass sie gegen den Willen des Hundehalters das befriedete Besitztum verlassen können,
6. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 6 und 7 die Bescheinigung nicht mit sich führt oder den zur Personenkontrolle Befugten nicht aushändigt und
7. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 oder 2 eine Kennzeichnung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise anbringt oder anbringen lässt,
8. entgegen § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 einen in § 2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 Satz 1 aufgeführten Hund auf Kinderspielplätze, an Badestellen oder auf Flächen, die als Liegeplatz für Menschen ausgewiesen sind, mitnimmt,
9. entgegen § 3 Abs. 2 das befriedete Besitztum nicht mit Warnschildern kenntlich macht, die die Aufschrift "Vorsicht, gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht, bissiger Hund!" tragen,
10. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 5 gefährliche Hunde nicht an der Leine führt oder für das Anleinen ungeeignete Leinen oder Halsbänder verwendet,
11. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 4 oder 5 gefährlichen Hunden keinen das Beißen verhindern den Maulkorb anlegt,
12. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6 gefährliche Hunde im befriedeten Besitztum Dritter trotz feh- lender Zustimmung des Hausrechtsinhabers ohne Leine oder Maulkorb führt,
13. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
14. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 und § 7 Abs. 3 einen in § 2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 Satz 1 aufgeführten Hund Personen überlässt, die nicht die Gewähr dafür bieten, dass sie die Bestimmungen der Verordnung einhalten,
15. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 und 3 erforderliche Mitteilungen an die örtliche Ordnungsbe- hörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt,
16. entgegen § 4 Abs. 1 gefährliche Hunde ohne behördliche Erlaubnis nichtgewerblich züchtet, hält oder führt,
17. einer inhaltlichen Beschränkung oder vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 3 zuwider- handelt,
18. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 5 die dort bezeichneten Urkunden nicht mit sich führt oder den zur Personenkontrolle Befugten nicht aushändigt und
19. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 erforderliche Anträge nicht oder nicht unverzüglich stellt oder die Erbringung der erforderlichen Nachweise verzögert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-widrigkeiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden.
(4) Gegenstände und Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeiten des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5, 7 bis 14 und 16 beziehen oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können nach § 19 Abs. 4 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes eingezogen werden.
§ 10
Übergangsbestimmung
(1) Für die in § 2 Abs. 3 aufgeführten Hunde ist binnen sechs Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Erlaubnis nach § 4 zu beantragen. Bei fristgerechter Antragstellung nach Satz 1 gilt § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
§ 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) § 9 Abs. 1 Nr. 16, 17 und 18 tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt zehn Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.
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