Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeVO)
Gefahrenabwehrverordnung
über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeVO)
Vom 5. Juli 2000
Aufgrund des § 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2000 (GVBl. I S. 278), wird für das Land Hessen verordnet:
§ 1
Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit
Als Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhunde) im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:
1. American Pitbull Terrier oder Pit Bull Terrier,
2. American Stafford Terrier oder American Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire Bullterrier,
4. American Bulldog,
5. Bandog,
6. Bullmastiff,
7. Bullterrier,
8. Bordeaux Dogge, Dogue de Bordeaux,
9. Dogo Argentino,
10. Fila Brasileiro,
11. Kangal (Karabash),
12. Kaukasischer Owtscharka,
13. Mastiff,
14. Mastin Espanol,
15. Mastino Napoletano,
16. Tosa Inu.
§ 2
Verbot der Haltung
Die Haltung eines Kampfhundes bedarf der Erlaubnis. Diese wird nur erteilt, wenn ein berechtigtes Interesse für die Haltung nachgewiesen wird und ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis bis zum 15. August 2000 schriftlich bei der nach § 5 zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde gestellt wird.
§ 3
Führen und Halten von Kampfhunden
(1) Ein Kampfhund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums sowie in Häusern mit mehreren Wohnungen außerhalb der Wohnungen der Hundehalterin oder des Hundehalters nur an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. Die Person, die den Hund führt, muss das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher zu führen.
(2) Grundstücke und Zwinger, auf oder in denen ein Kampfhund gehalten wird, sind so einzuzäunen und zu sichern, dass Personen außerhalb dieser Grundstücke und Zwinger nicht gefährdet werden können, insbesondere ein Entweichen des Kampfhundes ausgeschlossen ist. Bei jedem Zugang zu seinem Besitztum oder zu seiner Wohnung hat die Halterin oder der Halter ein leuchtend rotes Warnschild im Mindestformat 15 mal 21 Zentimeter mit der deutlich lesbaren Aufschrift „Vorsicht, gefährlicher Hund!“ anzubringen.
(3) Kampfhunde sind zu kastrieren oder zu sterilisieren.
§ 4
Zucht-, Handels- und Erwerbsverbot
Zucht, Kreuzung, Handel, Erwerb sowie die Abgabe von Kampfhunden sind verboten . Zulässig bleibt die Abgabe an und die Annahme durch Tierheime in gemeinnütziger Trägerschaft sowie durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 2.
§ 5
Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. nach dem 16. Oktober 2000 entgegen § 2 Satz 1 einen Kampfhund ohne Erlaubnis hält,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 einen Kampfhund nicht anleint oder ohne Maulkorb führt oder laufen lässt,
3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 einen Kampfhund führt,
4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 ein Grundstück oder einen Zwinger nicht ausreichend sichert,
5. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 kein Warnschild anbringt,
6. entgegen § 3 Abs. 3 den Kampfhund nicht kastrieren oder sterilisieren lässt,
7. gegen ein Verbot nach § 4 Satz 1 verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von Hunden vom 15. August 1997 (GVBl. I S. 279) bleibt unberührt.
(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2004 außer Kraft.
Wiesbaden, den 5. Juli 2000
Der Hessische Minister des Innern und für Sport
( Bouffier )
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