Im Artikel «38774760.546C57A9@jura.stud.uni-erlangen.de», Ruediger Haspl
«ruediger.a.haspl@jura.stud.uni-erlangen.de» schreibt:
Sonst aber alles im gruenen Bereich ? Na wenn Du dich dann besser fuehlst: das
OLG Oldenburg 'wendete die vom Gesetzgeber erlassene Verbotsnorm an' und
bestaetigte am 21.04.98 die Entscheidung des Amtsgerichts Jever vom 12.01.98.
Dieses hatte einen Hundehalter mit Hinweis auf § 3 Nr.5 TierSchG verurteilt und
die Anwendung von E-Reizgeraeten als vorsaetzlichen Verstoss gegen diesen
Paragraphen bewertet.
Dieses und weitere Beispiele wie Gerichte die Sachlage beurteilt haben, finden
sich in der ueber den vdh zu beziehenden Broschuere 'Grundlagen einer
tierschutzgerechten Ausbildung von Hunden'.
Angesichts dieser und anderer Urteile wundere ich mich auch ueber so manche
Aeusserung der Befuerworter dieser Art der Ausbildung. So wurde hier auch schon
behauptet, es gaebe keinen einzigen Hundehalter, der aufgrund der Verwendung
von E-Geraeten verurteilt worden waere.
(Siehe mail von: 'Lothar Schmidt' «L-Schmidt@t-online.de»
Datum: Fri, 24 Dec 1999 00:05:20 +0100)
Abgesehen davon, dass dies nachweislich falsch ist: wie kann man sowas, noch
dazu in dieser 'juristisch so bewanderten' NG (s.o.) ueberhaupt behaupten (wer
kennt schon die Urteile saemtlicher AG, LG und OLGs in ganz D) ?
Gruss
Stephan Datzer