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08.01.00 --
Ruediger Haspl
Re: RE.Halti u. Stachelhalsband
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Uwe Junker schrieb:
Ich moechte das allerdings auch wissen!
Im uebrigen verwundert mich immer wieder, mit welcher Gewissheit irgendwelche
Verbote von Ausbildungsmitteln (sei es E-Geraet oder Stachel) behauptet werden.
Das TierSchG erhaelt insoweit keine generelle Aussage. Auch wenn die
Hundeverbaende bisweilen versucht haben, durch saloppe Formulierungen bei ihren
Mitgliedern diesen Eindruck zu erwecken - was ja merklich auch gelungen ist -,
aendert dies nichts am Gesetzestext.
Seit Ende letzten Jahres die 5. Auflage des Lorz erschienen ist, der
ausdruecklich sagt, dass die Anwendung des E-Geraets nicht grundsaetzlich
widerrechtlich ist, wollen allerdings schon wieder einige das dort zitierte
Urteil des OLG Hamm als Beleg fuer ein Verbot von Stachelhalsbaendern anfuehren.
Wiederum bereits aus dem Tatbestand der Gesetzesnorm ergibt sich aber, dass
immer im Einzelfall eine Handlung auf ihre Widerrechtlichkeit geprueft werden
kann. Dies hat auch das OLG Hamm getan (wer Urteile zitiert, der sollte sie nun
einmal auch gelesen haben - alter Grundsatz!!). Dort wurde auch deutlich gesagt,
dass noch nicht allein die Tatsache, dass ein Stachelhalsband angewendet wurde,
zum Ergebnis eines Verstosses gegen das TierSchG fuehre. Allerdings hatte im
konkreten Fall ein 'Ausbilder' versucht, einem Hund zu einem bestimmten
Verhalten zu bringen, dass er sehr viele Male wohl aeusserst unsanft mit dem
Stachelhalsband eingewirkt hat (bitte selbst nachlesen, ist dort genauestens
beschrieben und nicht mit der Benutzung des Stachelhalsbandes im gebraeuchlichen
Sinnne vergleichbar!). Hinzu kam, dass die Moeglichkeit, den gewuenschten
Lernerfolg dadurch zu erreichen, wohl sehr in Frage stand.
Dennoch (!!) gelangte das OLG Hamm nicht zu einer Verurteilung, da der Taeter
fest davon ueberzeugt war, die Einwirkungen fuehrten zu der erwarteten
Lernverknuepfung bei dem Tier; es fehlte also wohl am Vorsatz oder zumindest an
einer Schuldvorwerfbarkeit. Beides ist Voraussetzung fuer eine Strafbarkeit im
dortigen Sinne.
Also: Lediglich die Moeglichkeit der Tatbestandsverwirklichung wurde an diesem
Einzelfall erlaeutert - das ist allerdings keine Neuigkeit, denn mit jedem nur
denklichen Mittel kann gegen das TierSchG verstossen werden.
Zuletzt noch: Bitte werft nicht solche Formulierungen, wie 'das OLG habe das
Stachelhalsband verboten', in den Raum! Ein Gericht verbietet ueberhaupt nicht,
sondern wendet die vom Gesetzgeber erlassene Verbotsnorm an.
Gruss,
Ruediger.
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