|
07.01.00 --
Paul Cech
Re: Sehen in der Nacht - war Hessen drücktneues Jagdgesetz...
|
|
|
WiegandCJ wrote:
Na peng! Da haben wir in Ö ja fast amerikanische Verhältnisse. Bei uns
muss man nur nicht 'ganz deppert', nicht mehrfach vorbestraft oder zu
jung sein - und schon hat man das Papierchen, das einem zum Tragen bzw.
benützen von max. 2 Waffen berechtigt. Und als Grund, warum man eine
Waffe braucht, muss man nur angeben, dass man sich bedroht fühlt (z.B.,
wenn man einschichtig wohnt oder in der Nachbarschaft schon ein paarmal
eingebrochen wurde)
§ 6. (1) (Waffengesetz, Anm.) Eine Person ist als verläßlich im Sinne
dieses Bundesgesetzes anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß sie
1. Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese sorgfältig
verwahren wird;
3. Waffen nicht an Personen überlassen wird, die zum Besitz von
Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Eine Person ist keinesfalls als verläßlich anzusehen, wenn sie
1. wegen eines unter Anwendung oder Androhung von Gewalt
vorgenommenen vorsätzlichen Angriffes gegen Leib und Leben, die
Freiheit, fremdes Vermögen oder die Sittlichkeit, wegen
vorsätzlicher gemeingefährlicher strafbarer Handlungen, wegen
Zuhälterei, wegen Hochverrates oder anderer Angriffe gegen den
Staat, wegen Angriffes auf oberste Staatsorgane, wegen
Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder wegen vorsätzlicher
strafbarer Handlungen gegen den öffentlichen Frieden zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder zu einer
Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder öfter als zweimal
zu geringeren Strafen rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels
rechtskräftig verurteilt worden ist,
3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten
Verletzung oder Gefährdung von Personen rechtskräftig verurteilt
worden ist,
4. öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit
begangenen strafbaren Handlung bestraft worden ist,
solange die Verurteilungen (Bestrafungen) nicht getilgt sind;
5. dem Mißbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels
ergeben ist,
6. geisteskrank oder geistesschwach ist,
7. durch ein körperliches Gebrechen unfähig ist, mit Waffen
sachgemäß umzugehen.
§ 18. Ein Bedarf im Sinne des § 17 Abs. 2 ist insbesondere als
gegeben anzunehmen, wenn eine Person glaubhaft macht, daß sie
außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten
Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am
zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.....
Herzliche Gruesse
Paul
|
|
|
|