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04.12.99 --
Volker Wollny
Jagdschutz: Erschießenvon wildernden Hunden
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Hallo zusammen!
Von Jägern im Rahmen des sog. 'Jagdschutzes' erschossene Hunde sind ja
hier immer wieder Thema. Leider besteht offenbar für viel hier
Unsicherheit über die Rechtslage. Gestern hatte ich erst eine Schulung
zur 1996er Novelle des LJG Baden-Württemberg und möchte Euch meine
Wissenschaft nicht vorenthalten. Leider gilt sie nur für BW, Wer in
einem anderen Bundesland wohnt, sollte sich halt über sein eigenes
Landesjagdgesetz schlau machen.
Wildernde Hunde werden unter dem § 29 LJG BW behandelt, dieser
Paragraph befaßt sich mit dem sogenannten Jagdschutz. Das ist das, was
manche im sonstigen Leben offenbar frustrierten Zeitgenossen mit
Jagdschein (ich sage bewußt nicht 'Jäger'), bewegt, sich im Revier als
Oberpolizist aufzuspielen.
Im Absatz 1 dieses Paragraphen werden die Rechte des sogenannten
Jagschutzberechtigten aufgezählt und unter Nr. 2 findet sich
folgendes:
Sie dürfen Hunde, die erkennbar dem Wild nachstellen und dieses
gefährden können, töten.
Dies gilt nicht, wenn
a) die Hunde eingefangen werden können,
b) auf sonstige Weise erreicht werden kann, daß dazu gehörende
Begleitpersonen nach nur kurzfristiger Unterbrechung wieder auf die
Hunde einwirken können,
Jagdschutzberechtigte
c) es sich um Blinden-, Hirten-, Jagd-, Polizei- oder Rettungshunde
handelt, die als solche kenntlich sind.
Einem Jäger, der einen Hund erschossen hat, sollte in fast allen
Fällen aus a) und/oder vor allem aus b) der ihm gebührende Strick
gedreht werden können.
Ich persönlich kann mir nur wenige Fälle vorstellen, in denen b)
nicht greift: Z.B. wenn der Hund gerade dabei ist ein Tier zu reißen
und der Jäger nicht nahe genug dabei ist, um anders als durch einen
Schuß einzugreifen. In diesem Falle wiederum wird man ihn aber mit
guter Wahrscheinlichkeit beschuldigen können, mit seinem Schuß eine
Gefährdung hervorgerufen zu haben (fehlender Kugelfang).
Ruft in jeden Fall sofort die Polizei, wer ganz gemein ist, kann auch
verlangen, daß ein Alkoholtest durchgeführt wird - immer
erfolgversprechend, bei dem was heute so gesoffen wird - und wenn ja,
dann ist er dran, ob er nun mit dem Hund Recht kriegt oder nicht.
Nehmt Euch einen Rechtsanwalt, der selbst Hundler ist und vielleicht
sogar Erfahrung mit sowas hat. Eine Rechtsschutzversicherung empfiehlt
sich für Hundehalter sowieso, denn wir sind ja auch sonst allerhand
Anfeindungen ausgesetzt (Achtet darauf, daß derartige Dinge abgedeckt
sind, am besten ist, wenn der Versicherungsheng^w^wmensch auch ein
Hundler ist)
Das alles bringt natürlich den lieben Freund nicht zurück, aber es
verhindert vorerst, daß der gleiche Bursche anderen Kollegen auch noch
den Vierläufer wegschießt. Es sind übrigens lange nicht alle Jäger so,
aber falls Ihr auf einen der üblen Sorte trefft, dann gibt es kein
Pardon. Solche Burschen schaden nur dem Ansehen der Jagd und gehören
im Interesse der ordentlichen Jäger aus dem Wald entfernt bevor die
Jagd ganz kaputt gemacht wird.
Schön wäre übrigens, wenn die entsprechenden Regelungen der anderen
Bundesländer (und A, CH) hier auch noch gepostet würden, damit jeder
weiß, wie er dran ist. Fälle und Urteile wären selbstverständlich
ebenso interessant.
Liebe Grüße
Volker
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