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04.12.99 -- Volker Wollny

Jagdschutz: Erschießenvon wildernden Hunden














Hallo zusammen! Von Jägern im Rahmen des sog. 'Jagdschutzes' erschossene Hunde sind ja hier immer wieder Thema. Leider besteht offenbar für viel hier Unsicherheit über die Rechtslage. Gestern hatte ich erst eine Schulung zur 1996er Novelle des LJG Baden-Württemberg und möchte Euch meine Wissenschaft nicht vorenthalten. Leider gilt sie nur für BW, Wer in einem anderen Bundesland wohnt, sollte sich halt über sein eigenes Landesjagdgesetz schlau machen. Wildernde Hunde werden unter dem § 29 LJG BW behandelt, dieser
Paragraph befaßt sich mit dem sogenannten Jagdschutz. Das ist das, was manche im sonstigen Leben offenbar frustrierten Zeitgenossen mit Jagdschein (ich sage bewußt nicht 'Jäger'), bewegt, sich im Revier als Oberpolizist aufzuspielen. Im Absatz 1 dieses Paragraphen werden die Rechte des sogenannten Jagschutzberechtigten aufgezählt und unter Nr. 2 findet sich folgendes: Sie dürfen Hunde, die erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können, töten. Dies gilt nicht, wenn a) die Hunde eingefangen werden können,
b) auf sonstige Weise erreicht werden kann, daß dazu gehörende
Begleitpersonen nach nur kurzfristiger Unterbrechung wieder auf die Hunde einwirken können, Jagdschutzberechtigte c) es sich um Blinden-, Hirten-, Jagd-, Polizei- oder Rettungshunde
handelt, die als solche kenntlich sind. Einem Jäger, der einen Hund erschossen hat, sollte in fast allen Fällen aus a) und/oder vor allem aus b) der ihm gebührende Strick gedreht werden können. Ich persönlich kann mir nur wenige Fälle vorstellen, in denen b) nicht greift: Z.B. wenn der Hund gerade dabei ist ein Tier zu reißen und der Jäger nicht nahe genug dabei ist, um anders als durch einen Schuß einzugreifen. In diesem Falle wiederum wird man ihn aber mit guter Wahrscheinlichkeit beschuldigen können, mit seinem Schuß eine Gefährdung hervorgerufen zu haben (fehlender Kugelfang). Ruft in jeden Fall sofort die Polizei, wer ganz gemein ist, kann auch verlangen, daß ein Alkoholtest durchgeführt wird - immer erfolgversprechend, bei dem was heute so gesoffen wird - und wenn ja, dann ist er dran, ob er nun mit dem Hund Recht kriegt oder nicht. Nehmt Euch einen Rechtsanwalt, der selbst Hundler ist und vielleicht sogar Erfahrung mit sowas hat. Eine Rechtsschutzversicherung empfiehlt sich für Hundehalter sowieso, denn wir sind ja auch sonst allerhand Anfeindungen ausgesetzt (Achtet darauf, daß derartige Dinge abgedeckt sind, am besten ist, wenn der Versicherungsheng^w^wmensch auch ein Hundler ist) Das alles bringt natürlich den lieben Freund nicht zurück, aber es verhindert vorerst, daß der gleiche Bursche anderen Kollegen auch noch den Vierläufer wegschießt. Es sind übrigens lange nicht alle Jäger so, aber falls Ihr auf einen der üblen Sorte trefft, dann gibt es kein Pardon. Solche Burschen schaden nur dem Ansehen der Jagd und gehören im Interesse der ordentlichen Jäger aus dem Wald entfernt bevor die Jagd ganz kaputt gemacht wird. Schön wäre übrigens, wenn die entsprechenden Regelungen der anderen Bundesländer (und A, CH) hier auch noch gepostet würden, damit jeder weiß, wie er dran ist. Fälle und Urteile wären selbstverständlich ebenso interessant. Liebe Grüße Volker
  4.12.99Jagdschutz: Erschießenvon wildernden Hunden     
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