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Das Ministerium für Gartenkunde +#8211; und Grünflächenbearbeitung gibt bekannt :
Aufgrund der sich häufenden Vorfälle mit Kampfäxten, bei denen die erwähnten KÄ zur körperlichen Schädigung und manchmal Zerteilung von humanoiden Lebensformen benutzt werden, wird folgendes verfügt _:
Verordnung bzgl. des Haltens von Kampfäxten
§ 1Anwendungsbereich:
Diese Verordnung betrifft Kampfäxte mit mindestens 1 kg Gewicht und einer Stiellänge von mindestens 30 cm.
§ 2 Meldepflicht :
Halter von Kampfäxten sind verpflichtet diese bis spätestens 31.12. 2000 bei den zuständigen Ordnungsämtern zu melden.
§ 3Begriffsbestimmung :
Als besonders gefährlich gelten Kampfäxte die bereits einmal negativen Kontakt zu humanoiden Lebensformen hatten.
Also solche Exemplare, die bereits +#8222;Blut gerochen+#8220; haben.
§ 4 Voraussetzungen für das Halten von Kampfäxten nach §1
(1)Kampfäxte nach §1 dürfen nur von Personen gehalten werden die
- das 18. Lebensjahr vollendet haben
- die ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis vorlegen können
- für Kampfäxte nach §1 muß eine Haftpflichtversicherung vorliegen
- jede Kampfaxt nach §1 muß mit einer eindeutigen, unfälschbaren Tätowierung
- in schwarzer Farbe gekennzeichnet sein (daraus ergibt sich, daß der Stiel der Kampfaxt nicht schwarz sein darf)
- die die Kampfaxt führende Person muß sachkundig sein
- die Person die die Kampfaxt besitzt muß ihre Zuverlässigkeit beweisen
(2)Als sachkundig gelten folgende Personen:
- Personen die eine Schreinerlehre abgeschlossen haben
- Personen die mindestens 1 Jahr als Holzfäller gearbeitet haben
- Personen die seit mindestens 3 Jahren im Besitz einer Kampfaxt sind, sofern es dabei nicht zu amtlich erfaßten Vorkommnissen in Zusammenhang mit der Kampfaxt gekommen ist
§ 5 Voraussetzungen für das Halten von Kampfäxten nach §3
Kampfäxte nach §3 dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Ordnungsbehörden gehalten werden. Dabei muß ein berechtigtes Interesse am Halten dieser besonderen Kampfaxt nachgewiesen werden.
§ 6 Zuverlässigkeit
Zuverlässig im Sinne dieser Verordnung sind folgende Personen nicht :
- Personen die trunksüchtig oder rauschmittelabhängig sind
- Personen die in seelisch labiler Verfassung sind
- Personen die bereits wegen tätlichen Angriffs auf humanoide Lebensformen auffällig geworden sind
§ 7 Haltungsbedingungen
Ausserhalb des eingezäunten Grundstücks des Besitzers und ausserhalb der Wohnung des Besitzers sind Kampfäxte nur mit Schneidenschoner zu führen
Derjenige, der die Kampfaxt führt muß das 18. Lebensjahr vollendet haben und muß körperlich in der Lage sein die Kampfaxt so zu halten, daß Passanten nicht gefährdet werden.
Innerhalb des Grundstücks und innerhalb der Wohnung sind Kampfäxte so unterzubringen, daß humanoide Lebensformen durch zufälligen Kontakt mit der Kampfaxt nicht verletzt werden können.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig verhält sich
- wer ausserhalb des eingezäunten Grundstücks oder der Wohnung Kampfäxte nicht mit Schneidenschoner führt
- wer leichtfertig eine mögliche Verletzungsgefahr humanoider Lebensformen in Kauf nimmt durch nicht ordnungsgemäße Unterbringung der Kampfaxt
- wer eine Kampfaxt führt ohne das 18. Lebensjahr vollendet zu haben
- wer seine Kampfaxt nicht haftpflichtversichert
- wer keine unverwechselbare Tätowierung auf seiner Kampfaxt anbringt
- wer falsche Angaben nach §4 Abs. 2 macht
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldstrafe bis zu 3000,-- DM oder bis zu 1 Jahr Gefängnis bestraft werden.
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