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23.04.01 --
Tanja, Achim + Cyril
Neuer, "entschärfter" Entwurf für ein Bremer "Kamppfhundegesetz" des Senats
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Hallo,
hier eine Preesemitteilung des zuständigen Bremer sEnators zum Gesetz von gefährlichen Hunden.
Da ich nicht glaube, dass man die Rasselisten noch mal weg bekommt, finde ich, dass man im Rahmen derer mit ihm leben kann. Vor allem besser als mit der Polizeiverordnung vom letzten Jahr. Nach der hatten u.a. Hunde von 12 Rassen in Bremem grundsätzlich Maulkorb - und Leinenzwang, egal wie alt sie waren, ob sie den niedersächsichen Wesenstest erfolgreich absolviert hatten, eine Bh hatten oder anderes. Oder wie seht Ihr das?
Presserklärung:
Innensenator stellt Entwurf eines
Gesetzes über das Halten von Hunden
vor
20.04.01
Der Senator für Inneres, Kultur und Sport hat heute
der Deputation für Inneres den Entwurf eines Gesetzes
über das Halten von Hunden vorgestellt. Der
Gesetzentwurf ist von den Deputationsmitgliedern
beschlossen worden und wird nun dem Senat und der
Bürgerschaft zugeleitet, um die entsprechenden
Polizeiverordnungen abzulösen. “Damit werden die in
den Polizeiverordnungen enthaltenen Gedanken
aufgegriffen und auf einer landesgesetzlichen
Grundlage fortentwickelt,“ erklärte Innensenator Dr.
Bernt Schulte im Anschluss an die Deputationssitzung.
„Unser Ziel lautet weiterhin, Menschen vor so
genannten Kampfhunden zu schützen.“
„Das neue Gesetz berücksichtigt die Entwicklung der
Rahmengesetzgebung des Bundes (Gesetz zur Bekämpfung
gefährlicher Hunde), der Beschlüsse des
Oberverwaltungsgerichts Bremen in
Normenkontrollverfahren zu den Polizeiverordnungen
sowie der Beschlüsse meiner Kollegen der
Innenministerkonferenz,“ so Senator Schulte weiter.
Dies erscheine nicht nur wegen der Eingriffstiefe der
Regelungen angezeigt, sondern auch im Hinblick auf das
Erfordernis einer einheitlichen Landesregelung.
Gegenüber den Polizeiverordnungen der Städte Bremen
und Bremerhaven, die derzeit den Umgang mit
gefährlichen Hunden regeln, weist der Entwurf im
wesentlichen folgende Änderungen auf:
Die „Rasseliste“, d.h. die Aufzählung der
Hunderassen, bei denen vermutet wird, dass sie
gefährlich sind, ist erheblich gekürzt worden.
Unter Berücksichtigung des Entwurfs des Bundes
über die Einfuhr gefährlicher Hunde sind nur noch
die Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American
Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier
sowie Kreuzungen und Mischlinge dieser Rassen
aufgeführt.
Gefährliche Hunde (d.h. individuell gefährliche
Hunde und Hunde aus der Liste) müssen mit einem
Mikrochip markiert werden. Für Hunde nach der
Liste ist außerdem eine Haftpflichtversicherung
abzuschließen.
Individuell gefährliche Hunde, die sich als bissig
erwiesen haben und Hunde aus der Liste müssen in
der Öffentlichkeit an der Leine geführt werden und
einen Maulkorb tragen. Die Pflicht zum Tragen
eines Maulkorbs für Hunde aus der Liste entfällt,
wenn die Vermutung ihrer Gefährlichkeit widerlegt
wird (Leinenzwang bleibt). Nach den bestehenden
Polizeiverordnungen ist es nicht möglich, die
Einstufung als gefährlich zu widerlegen.
Die Gefährlichkeit eines Hundes nach der Liste
kann durch eine bestandene Begleithundeprüfung
oder durch einen bestandenen Wesenstest widerlegt
werden. Zuständigkeiten und Regelungskompetenz für
Einzelheiten liegen weitgehend beim
Gesundheitsressort.
Der Wesenstest bzw. die Begleithundeprüfung kann
auch außerhalb Bremens absolviert werden; die
Ortspolizeibehörde kann entsprechende
Bestätigungen dieser Stellen anerkennen. Ferner
können Bescheinigungen anderer Länder über eine
nicht vorhandene Gefährlichkeit anerkannt werden
(betrifft insbesondere Besuchs- oder Zuzugsfälle
aus anderen Ländern).
Das Halten „neuer“ Hunde aus der Liste ist
verboten; die bisher bestehende
Ausnahmemöglichkeit wird abgeschafft. Damit dürfen
nur noch Hunde gehalten werden, die schon beim
Inkrafttreten des Gesetzes gehalten werden
durften.
Zuzug aus anderen Ländern bzw. nur vorübergehender
Aufenthalt in Bremen mit Hunden aus der Liste ist
nunmehr geregelt.
Hunde aus der Liste dürfen nach
Zuverlässigkeitsprüfung an Dritte unentgeltlich
weitergegeben werden. Damit wird verhindert, dass
die Tiere beim Tierheim „angebunden“ werden, wenn
der bisherige Halter die Tiere nicht mehr halten
will oder kann.
Für Fundhunde sowie Hunde aus einem Tierheim,
soweit sie zu der Liste gehören, besteht nunmehr
eine Abgabemöglichkeit an Dritte (nach
Zuverlässigkeitsprüfung), wenn der Hund nicht
aggressiv ist. Damit ist das Tierheim nicht mehr
zwangsläufig „Endstation“ für diese Hunde.
Ausdrückliche Regelung eines befristeten oder
unbefristeten Hundehaltungsverbots; bisher sind
Haltungsverbote auf der Grundlage des
Polizeigesetzes erteilt worden. Bei einer
Untersagung der Hundehaltung durch die
Ortspolizeibehörde erfolgt zugleich eine
Unfruchtbarmachung des Hundes.
Die Ausnahmeregelungen (vom gesamten Gesetz) für
sog. Diensthunde werden erweitert auf Hunde des
Katastrophen- und Rettungsdienstes im Rahmen ihres
bestimmungsmäßigen Einsatzes.
Ausnahmeregelungen vom Maulkorbzwang sind für Welpen
(bis zum 6. Lebensmonat), für Hunde, die sich in einer
Begleithundausbildung befinden (bis zum 15.
Lebensmonat), für alte Hunde (älter als 8. Jahre), die
nicht auffällig geworden sind sowie ferner für kranke
Hunde nach tierärztlicher Bescheinigung möglich.
Die Städte Bremen und Bremerhaven hatten zur Abwehr
von Gefahren durch Hundehaltung, insbesondere der
Haltung sog. Kampfhunde übereinstimmende
Polizeiverordnungen erlassen, die insbesondere auch
vor dem Hintergrund schwerwiegender Zwischenfälle mit
Hunden im letzten Jahr ergänzt worden sind.
Die erste Änderung der Polizeiverordnung zur Haltung
von gefährlichen Hunden trat bereits Anfang Juli 2000
in Kraft, nachdem sich Übergriffe von „Kampfhunden“
auf Menschen bundesweit gehäuft hatten. Sie sieht
Leinen- und Maulkorbzwang sowie einen Genehmigung für
Kampfhunden vor. Damit war Bremen eines der ersten
Länder, das verschärfte Regelungen gegen Kampfhunde
auf den Weg gebracht hatte. Mit dem weitergehenden
Verbot von Zucht, Handel und Ausbildung zu
gesteigerter Aggressivität ist nun der nächste Schritt
getan. Die Städte Bremen und Bremerhaven erließen
gleichlautende Verordnungen, die am 19.7.2000 in Kraft
traten. Seitdem waren auch Zucht, Handel und
Ausbildung zu Aggression von Kampfhunden verboten.
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