|
Hi zusammen
Ich habe hier mal einige Auszüge aus dem "Schweizer Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel" (Jagdgesetzt JSG vom 20.06.1986.
Mit Haft oder Busse bis Fr. 20'000 wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:
a) jagdbare Tiere einfängt, gefangenhält, sich aneignet oder einführt, um sie auszusetzen
b) Jagdgebiete ohne ausreichenden Grund mit Schusswaffe betritt
c) ausserhalb der Jagdzeit Waffen oder Fallen auf Maiensässen und Alpen aufbewahrt
d) Hunde wildern lässt *
e) Massnahmen zum Schutze der Tiere vor Störung missachtet
f) Eier oder Jungvögel jagdbarer Arten ausnimmt
g) Böschungen, Feldraine oder Weiden flächenhaft abbrennt oder Hecken beseitigt
h) den Jagdbetrieb behindert
* Hundehalter, welche Ihre Aufsichtspflicht verletzen,
Hunde streunen lassen, bzw. nicht fähig sind, Ihre
Hunde unter Kontrolle zu halten, werden von den
Aufsichtspersonen zuerst schriftlich verwarnt.
Wildernde Hunde, deren Besitzer verwarnt wurden,
dürfen durch den Jagdaufseher/Wildhüter abgeschossen
werden. Ist der Besitzer unbekannt, kann der
zuständige Gemeinderat eine Abschussbewilligung
erteilen. Bei einem Abschuss muss gleichzeitig der
Hundebesitzer verzeigt werden.
Wildhüter oder Jagdaufseher müssen in der Schweiz eine spezielle Prüfung ablegen, haben dann aber auch Befugnisse ähnlich einem Polizeibeamten (Verzeigung ohne Zeugen usw.).
Da viele Wildhüter selber auch Hundehalter sind, wird meistens versucht, den Hund einzufangen statt ihn abzuschiessen (Abschuss nur in wirklich aussichtslosen Fällen).
Fazit: ein normaler Jäger hat in der Schweiz kein Recht, einen Hund einfach abzuschiessen. Das dürfen nur Jagdaufsichtspersonen nach vorgängiger schriftlicher Verwarnung!
Gibt es in Deutschland eigentlich keine entsprechenden Gesetzestexte? Ihr hättet dann bei den nächsten Disskussionen mit den "grünen Männchen" wenigstens etwas in der Hand?
Liebe Grüsse. Nati
|