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Morgen Sabine,
da dreht sich einem schon früh der Magen um, echt.
Meine Bewunderung für Deinen Einsatz, finde ich gut.
Gefahr in Verzug kenne ich aus, aber in diesem Fall wäre er ja ziemlich weit hergeholt, man muss das ja im Vergleich mit Straftätern sehn und ich kann mir die ältere Dame eigentlich nicht als Mörder oder Schwerstverbrecher etc. vorstellen.
Die Anordnung der Durchsuchung kann nur von einem zuständigen Richter angeordnet werden bzw. bei Gefahr in Verzug von dem zuständigen Staatsanwalt, außerdem ist der Durchsuchung ein Richter bzw. Staatsanwalt beizuwohnen oder ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde. Letztere dürfen keine Polizeibeamte oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sein. Außerdem ist immer noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, so stehts zumindest im Gesetzbuch.
Der Weitergang des Vorfalls würde mich brennend interessieren.
Andrea
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