|
8/2001 ... 16. Februar 2001
Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde kann in Kraft treten
Wie zuvor der Deutsche Bundestag ist heute auch der Bundesrat der
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Bekämpfung
gefährlicher Hunde gefolgt. Danach wird das Verbraucherschutzministerium
in Zukunft die Möglichkeit haben, per Rechtsverordnung einen
"Sachkundenachweis" unter anderem auch von privaten Hundehaltern zu
verlangen. Die bisherige Regelung im Tierschutzgesetz erstreckt sich nur
auf die gewerbsmäßige Tierhaltung. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich
der Fragen, welche Hundehalter in welcher Form den Sachkundenachweis zu
erbringen haben, wird das Ministerium in einer Rechtsverordnung erst noch
festlegen müssen.Außerdem ist zukünftig nicht nur das widerrechtliche
Handeln oder Züchten, sondern auch das unerlaubte Halten gefährlicher
Hunde unter Strafe gestellt. Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe drohen demjenigen, der sich einen gefährlichen Hund ohne die
erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung
hält.Das Gesetz regelt vor allem den Import gefährlicher Hunde in das
Inland. Ein absolutes Einfuhrverbot besteht für die Hunderassen
Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Bullterrier,
Staffordshire-Bullterrier und alle nach Landesrecht als gefährlich
eingestuften Rassen sowie Kreuzungen mit den genannten Tieren. Durch
Verschärfungen des Tierschutzgesetzes ist es künftig verboten, Hunde zu
züchten, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen unter
anderem erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten. Die Zufügung
von Leiden ist keine Voraussetzung mehr für ein Zuchtverbot. Daneben
enthält das Gesetz Regelungen zur öffentlichen Ausstellung von
Wirbeltieren.Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher HundeDrucksache 95/01
(Beschluss)
|