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27.12.00 --
Gaby Fornari
Bund kurz vor Rassenvernichtung,Bulli+Co,und Molosser,!!!!
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http://www.molosser.de/dabo/00-12-28.htm
DER BUNDESGESETZENTWURF
Bund kurz vor Rassevernichtungen per Gesetz
Bulli + Co sollen in Deutschland aussterben - Molosser ebenfalls
gefaehrdet
Am 21. Dezember sollte der Bundesrat dem Gesetzesentwurf ueber
das Importverbot von Listenhunden und einer Aenderung des
Tierschutzgesetzes zustimmen, das kuenftig Zucht- und Haltungsverbote
ermoeglicht. Die Laenderkammer verwies das Gesetz aber in den
Vermittlungsausschuss, weil es ihr noch nicht scharf genug war. Dabei
will die Regierung den Hundehaltern die planmaessige Ausrottung ganzer
Populationen aufs Auge druecken, da Blutlinien aus dem Ausland - vor
allem aus den Mutterlaendern der betroffenen Rassen - nicht mehr in die
deutsche Zucht eingebracht werden koennen. Hauptbetroffen sind
zufoerderderst neben Pitbulls die Rassen American Staffordshire
Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier (Standard). In
zweiter Linie sind unsere Molosser und viele Herdenschutzhunde in ihrem
Bestand gefaehrdet. Allesamt - wie bekannt - Rassen, die nicht aus
Deutschland stammen. Keine +#8220;Green Card+#8221; also fuer unsere Hunde. In
den fuenf Artikeln des neuen Gesetzes versteckt sich ausserdem ein
+#8220;Ueberhammer+#8221;. Der betrifft Hundehalter, die bisher keine Ahnung
davon haben, dass ihnen von heute auf morgen Zucht und Haltung verboten
werden kann. Lassen Sie mich in drei schrecklichen Akten darlegen, was
sich hinter den kuemmerlich wirkenden sechs neuen Paragraphen und
fuenf Aenderungen im Tierschutzgesetz wirklich verbirgt.
Wie sich der Populismus potenziert: So entstand das neue Gesetz
Im Gegensatz zu den Verordnungen der Laender ist das
Gesetzgebungsverfahren beim Bund wesentlich komplizierter und findet
weitgehend unter Ausschluss der Oeffentlichkeit statt. So war das auch
hier. Im Herbst dieses Jahres wurde ein Kabinettsbeschluss bekannt,
nachdem gegen Pitbulls, American Staffordshire Terrier und Staffordshire
Bullterrier ein Importverbot verhaengt werden soll und das
Tierschutzgesetz (obwohl es in seiner Fassung vom 1. Juni 1998 ohnehin
Aggressionszuchten verbietet) zu verschaerfen sei.
Nach Alibi - Anhoerungen und ministeriell gesteuerten
Ausschussempfehlungen entstand dann eine Vorlage, die am 8.12. vom
Bundestag beschlossen wurde. Erstmals war von vier genannten Rassen die
Rede. Hunde, die ausserdem nach den unterschiedlichen
Laenderverordnungen auf den dortigen Listen stehen, duerften aber per
Genehmigung weiterhin importiert werden. So ging das auch durch die
Medien. Vom weiteren Verfahren erfuhren wir dann nichts mehr. Es
passierte naemlich Folgendes: Der Bundestagsbeschluss wurde den
Arbeitsgremien des Bundesrates zugeleitet. Die ergriffen den grossen
Hammer und machten alle Ausnahmemoeglichkeiten platt. Damit wurde die
Vorlage in fast allen Punkten verschaerft.
So bestanden die Laender darauf, dass der Bullterrier
endgueltig mit unter das generelle Verbot fallen solle und zwar mit der
Begruendung, dass er ebenfalls zur FCI - Gruppe III - bullenartige
Terrier - gehoere und sich in Groesse und Gewicht nicht von den
anderen drei Rassen unterscheide. Ausserdem lehnten sie das
Genehmigungsverfahren fuer weitere Listenhunde ab. Sie forderten auch
hier ein ausnahmsloses Verbot der Einfuhr. Das wurde damit begruendet,
dass ueblicherweise Welpen importiert wuerden. Diese koenne man aber
keinem Wesenstest unterziehen. Man muesste sie also erst mal ins Land
lassen und bis zur Geschlechtsreife abwarten, um dann die
Verhaltensueberpruefung vorzunehmen. Das alles sei viel zu
kompliziert.
Dieses Votum der Laenderkammer wurde dann wieder der
Bundesregierung vorgelegt. Die stimmte in einem dritten Papier den
meisten Punkten zu. Aber eben nicht allen. Deshalb wollte der Bundesrat
nicht zustimmen, sondern forderte +#8220;Nachbesserungen+#8221;, die jetzt im
Vermittlungsausschuss diskutiert werden muessen. Trotzdem ist im
Grossen und Ganzen jetzt schon klar, was wir zu erwarten haben.
Die Eckpunkte des neuen Gesetzes
Artikel 1, Importverbot
Artikel 1, §1, Verbot des Importes und der Verbringung Gilt
fuer Pitbull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier
und Bullterrier. Diese Hunde duerfen nicht mehr nach Deutschland. Mit
+#8220;Verbringung+#8221; ist uebrigens die Einfuhr aus einem EU - Land gemeint
und +#8220;Import+#8221; bezieht sich auf Drittlaender.
Hunde, die nach jeweiliger Landessatzung als gefaehrlich vermutet
werden, duerfen nicht in das betreffende Land eingefuehrt werden. Beim
Durchqueren eines Landes, in dem der jeweilige Importhund auf der Liste
steht, muss dafuer eine Genehmigung eingeholt werden.
Transportbehaelter sind zu verplomben.
Beispiel: Ein Niedersachse darf sich einen BX - Welpen aus
Frankreich holen, ein NRW - Buerger nicht.
Artikel 1, §2, Ueberwachung und Kontrolle Wird ein Hund
importiert oder verbracht, muessen alle Unterlagen darueber fuenf
Jahre lang aufbewahrt werden. Ausserdem besteht eine generelle
Auskunftspflicht (Satz 1) gegenueber den Behoerden und ab sofort gilt
eine generelle Erlaubnis fuer Kontrollorgane zum Betreten des
Grundstueckes und der Wohnung (Satz 2). Damit wird das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 GG) eingeschraenkt.
Artikel 1, §3, Mitwirkung der Zollstellen Das BM fuer Finanzen
darf seine eigenen Einfuhrkontrollen durch Rechtsverordnung (d.h. ohne
parlamentarische Zustimmung) regeln.
Artikel 1, §4, Strafvorschriften Freiheitsstrafe bis zwei Jahre
(bei Fahrlaessigkeit bis zu einem Jahr). Wer also z.B. im guten Glauben
einen Hund ohne Papiere kauft, der vorschriftswidrig aus dem Ausland
stammt, kann ebenso verknackt werden, wie jemand, der vorsaetzlich
handelt.
Artikel 1, §5, Bussgeld Bis zu 10.000 Mark, z. B. bei falscher
Auskunft oder wenn man Unterlagen nicht fuenf Jahre lang aufbewahrt.
Artikel 1, §6, Einziehung Wird ein Halter nach §§ 4 oder 5
bestraft, kann zusaetzlich der Hund eingezogen werden. Dazu wird im
Artikel 3 das Strafgesetz geaendert.
Artikel 2, Aenderung des Tierschutzgesetzes
1. Kennzeichnungspflicht Es wird eine Verschaerfung der
Kennzeichnung (Taeto - Nummer, Chip) erlassen, die fuer uns
unerheblich ist weil wir das ohnehin tun (Betrifft § 2a TschG).
2. Aenderung in § 11b, Abs. 2 Der Paragraph verbietet die
Aggressionszucht. Darin wird +#8220;mit Leiden verbunden+#8221; vor +#8220;erblich
bedingte Aggressionssteigerungen+#8221; gestrichen. Damit wird der Passus
wesentlich weiter gefasst. Er bezog sich bis jetzt nur auf das
betroffene Tier. Jetzt ist eine moegliche Gefahr fuer die
Allgemeinheit im Gesetz verankert.
3. Aenderung in § 11b, Abs. 5 Hier wird die Moeglichkeit eines
Zuchtverbotes in verschaerfter Form neu eingefuehrt. Kuenftig kann
das Ministerium per Verordnung (allerdings zustimmungspflichtig) +#8220;das
Zuechten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien+#8221;
verbieten. Damit ist die Moeglichkeit einer Rasseliste auch im
Tierschutzgesetz geschaffen.
4. Aenderung in § 12, Abs. 1 Hier wird analog zu § 11b, Abs.
5 die Moeglichkeit geschaffen, wiederum per Rechtsverordnung
zusaetzlich Haltungsverbote (fuer potentiell +#8220;gefaehrliche+#8221; Tiere
oder wegen genetischer Maengel) zu erlassen.
5. Aenderung in § 21b Hebt die Zustimmungspflicht insoweit
wieder auf, als dem Ministerium gestattet werden soll, die
Rechtsverordnungen als Eilverordnungen mit sofortigem Inkrafttreten zu
erlassen. Sie gelten dann fuer sechs Monate.
Artikel 3, Aenderung des Strafgesetzbuches
Neuer § 143 stellt Verstoss gegen Landesrecht unter schaerfere
Strafe und lautet:
+#8220;(1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen
Verbot, einen gefaehrlichen Hund zu zuechten oder Handel mit ihm zu
treiben, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Gegenstaende, auf die sich die Straftat bezieht, koennen
eingezogen werden. §74a ist anzuwenden.+#8221; Dieser Paragraph
ermoeglicht nicht nur die Einziehung des Hundes - uebrigens auch dann,
wenn der Besitzer gewechselt hat - sondern auch die Einziehung anderer
+#8220;Tatwerkzeuge+#8221;, wie Hundeanhaenger, Flight - Box, Leine, Halsband
etc.
Artikel 4, Euroumstellung
Hier wird lediglich die Umstellung des Bussgeldes per 1.1.2002
auf den Euro festgelegt
Artikel 5, Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach der Veroeffentlichung in Kraft.
Diese Veroeffentlichung erfolgt im +#8220;Bundesanzeiger+#8221;. Da der
fuenfmal pro Woche (Dienstags bis Samstags) erscheint, kann das Gesetz
nach der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses praktisch im
Handumdrehen wirksam werden.
Rundumschlag gegen die Haelfte aller Rassen in der BRD moeglich
Unter dem Vorwand, etwas gegen +#8220;gefaehrliche Hunde+#8221; zu tun,
wurde in den Aenderungen des Tierschutzgesetzes ein ganz mieser Trick
eingebaut. Dazu moechte ich Ihre Aufmerksamkeit noch einmal auf die
Aenderungen in den §§ 11 und 12 lenken.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat sich hier naemlich die
Moeglichkeit eingeraeumt, gegen Hunde vorzugehen, die ueberhaupt
nichts mit dem Thema +#8220;Gefahr fuer die Allgemeinheit+#8221; zu tun haben.
Vielmehr koennen jetzt Zucht und Haltungsverbote auch gegen Tiere
erlassen werden, die nach Einschaetzung des Ministeriums aus anderen
Gruenden tierschutzrelavante Maengel haben.
Wenige Insider wissen, dass schon vor Jahren per Gutachten Listen
erstellt wurden, die noch in den Schubladen liegen. Danach weisen rund
150 Hunderassen +#8220;Defekte+#8221; auf, die rassebedingt und/oder vererblich
sind. Dazu zaehlen zum Beispiel Zwergwuchs, Merle - Faktor, En - und
Ektrophium, aber auch HD und viele andere Krankheitsbilder. Die
Vorstellung, was da jetzt noch auf die Hundehalter in diesem unseren
Lande zukommt, ist nachgerade apokalyptisch.
Gerhard Dalla-Bona
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