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09.12.00 -- Gaby Fornari

Fragen und Antworten zur Landeshundeverordnung in NRW Teil3
















Fragen und Antworten zur Landeshundeverordnung

Die Landeshundeverordnung NRW wird am 06. Juli 2000 in Kraft treten. Im Folgenden werden
die am häufigsten gestellten Frage beantwortet.

1. Ich habe einen großen Hund. Was muss ich jetzt tun?

Für Halter von Hunden, deren Gewicht über 20 kg liegt bzw. die größer sind als 40 cm Widerristhöhe und die nicht in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt sind, gilt folgendes:
- diese Hunde dürfen ab dem 06. Juli 2000 in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen nur noch angeleint geführt werden; in anderen Gebieten, z.B. im freien Feld, dürfen diese Hunde weiterhin frei laufen, sofern die Satzung der betroffenen Gemeinde nichts anderes aussagt
+#8211; ab Juli 2001 besteht auch für diese Halter die Verpflichtung, ihren Hund bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu melden. Die Ordnungsbehörde wird dann nähere Informationen zum Nachweis der Sachkunde und Zuverlässigkeit des Halters geben.


2. Was muss ich tun, wenn mein Hund in den Anlagen 1 oder 2 aufgeführt ist?

Bei den in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Rassen handelt es sich um Hunde mit besonderen Eigenschaften und Fähigkeiten, so dass an die Kenntnisse und Zuverlässigkeit ihrer Halter besondere Anforderungen gestellt werden müssen.

Für Halter dieser Hunde gelten die Vorschriften ab dem 06. Juli 2000, d.h.
+#8211; der Hund darf nur noch mit Maulkorb und angeleint ausgeführt werden
+#8211; das Halten des Hundes ist der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen, dabei
muss eine Erlaubnis für das Halten des Hundes beantragt werden
+#8211; die Erlaubnis wird der antragstellenden Person erteilt, wenn


1. sie das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2. sie gegenüber dem Amtstierarzt nachgewiesen hat, dass sie über das Wissen verfügt, das notwendig ist, um diesen Hund zu halten

3. sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (Führungszeugnis),

4. die der Zucht, der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht gefährdet wird,

5. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Hund nachgewiesen wird

6. der Hund mit einem Mikrochip gekennzeichnet ist.

Nähere Informationen hierzu können bei der örtlichen Ordnungsbehörde erfragt werden.

Die Behörde kann für diese Hunde auch Ausnahmen von der Leinen- und Maulkorbpflicht zulassen, wenn der Hundehalter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicher­heit nicht zu befürchten ist.

3. Braucht der Hund für den Mikrochip eine Vollnarkose?

Nein. Die Kennzeichnung mit einem Mikrochip ist ein gängiges Verfahren, das ihr Tierarzt durchführt. Der Chip ist sehr klein und kann ihrem Hund +#8211; ähnlich wie bei einer Impfung - unter die Haut gespritzt werden.

4. Fallen Blindenhunde auch unter diese Verordnung?

Blindenhunde fallen ebenfalls unter diese Verordnung. Für diese speziell ausgebildeten Hunde werden jedoch ihren Bedürfnissen angepasste Ausnahmemöglichkeiten geschaffen werden, so dass auch für die Blindenhundeführer keine Beeinträchtigungen entstehen.

  9.12.00Fragen und Antworten zur Landeshundeverordnung in NRW Teil3   Gaby Fornari  


 
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