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09.12.00 -- Gaby Fornari

Eckpunkte der Landeshundeverordnung NRW Teil2
















Eckpunkte des Entwurfs der Verwaltungsvorschriften zur Landeshundeverordnung

Im Folgenden werden die Eckpunkte des Entwurfs der Verwaltungsvorschriften dargelegt. Diese Verwaltungsvorschriften wurden derart konzipiert, dass sie sowohl den zuständigen Behörden alle notwendigen Informationen für den Vollzug an die Hand geben als auch den interessierten Bürger über die Ziele der LHV NRW informieren.


I. Allgemeiner Teil:

I.1 Ziele der Verordnung:

Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden.

Minimierung des Konfliktpotentials zwischen Menschen, die Hunde halten und Menschen, die der Haltung von Hunden kritisch oder ablehnend gegenüber stehen.

Identifizierung von unzuverlässigen und unkundigen Hundehaltern.

Hunde der in der Anlage 2 aufgeführten Rassen und "größere Hunde" (Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg) sollen durch die LHV NRW vor missbräuchlichen Verwendungen geschützt und damit auch im Sinne des Tierschutzgedankens besonders herausgehoben werden.

Bisher unbeanstandete Hundehaltungen sollen ohne wesentliche Änderungen fortgeführt werden können.

I.2 Ansatz der Verordnung:

Jeder Hund kann durch falsche Haltung oder tierschutzwidrigen Umgang gefährlich werden.

Bei Hunden der in der Anlage 1 der LHV NRW genannten Rassen kann in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Januar 2000 (DÖV 2000, S. 554) davon ausgegangen werden, dass sie ein Potenzial zur Erzeugung aggressiver Hunde aufweisen, welches im Falle eines Beißvorfalls besonders schwerwiegende Verletzungen verursachen kann.

Hunde der in der Anlage 2 der LHV NRW genannten Rassen mit speziellen Eigenschaften bedürfen der Haltung durch besonders sachkundige Personen, um die Entwicklung von Fehlverhalten oder ihren Missbrauch zu verhindern.

Unabhängig von ihrer Rasse können Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen ebenfalls zu einer Gefahr werden.

Zur Einordnung als nachweislich gefährlicher Hund ist die individuelle Feststellung der Gefährlichkeit erforderlich.

I.3 Eckpunkte der LHV zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit:

Erlaubnispflicht für die Haltung bestimmter Hunde.

Überprüfung der Sachkunde des Halters.

Überprüfung der Zuverlässigkeit des Halters.

Haftpflichtversicherungs- und Kennzeichnungspflicht für Hunde.

Anleinpflicht und ggf. Maulkorbgebot.

Zuchtverbot für bestimmte Hunde.










II. Spezieller Teil - Antworten auf häufig gestellte Fragen

II.1 Anwendungsbereich (§1):

Gilt die LHV auch für Welpen - muss mein Welpe einen Maulkorb tragen? Nein, nach dem Sinn und Zweck der Verordnung findet diese auf Welpen bis zum Alter von 6 Monaten keine Anwendung.
Wie erkenne ich, ob mein Mischling (Kreuzung) unter die LHV fällt?
Eine Kreuzung liegt vor, wenn ein Elterntier einer der in den Anlagen aufgeführten Rassen angehört. Ist die Abstammung nicht bekannt, entscheidet das äußere Erscheinungsbild.
Erläuterungen zum Halterbegriff:

Wer gilt als Hundehalter?
Hundehalter im Sinne der LHV NRW sind Personen, die den Hund regelmäßig betreuen, erziehen oder auf Probe zum Anlernen halten. Hundehalter ist nicht, wer einen Hund nur für einen kurzen Zeitraum von bis zu 4 Wochen in Pflege oder Verwahrung genommen hat.

II.2 Erläuterungen zum Begriff des "gefährlichen Hundes" (§2):

Mein Hund hat eine Schutzhundausbildung - habe ich jetzt einen gefährlichen Hund?
Umgangssprachlich werden unter dem Begriff "Schutzhund" auch solche Hunde verstanden, die eine Schutzdienst- oder Sporthundausbildung durchlaufen haben. Als "Schutzhunde" und damit als gefährliche Hunde i.S. der LHV sind jedoch nur solche Hunde zu verstehen, die eine gegen den Menschen gerichtete Ausbildung durchlaufen haben. Eine solche Ausbildung ist nur für spezielle Hunde zulässig (z.B. Polizeihunde).
II.3 Anleinpflicht für "20/40"-Hunde (§3):

· Was ist unter "im Zusammenhang bebaute Ortsteile" zu verstehen?
In der Regel kann auch der Laie bei verständiger Betrachtung ein Gebiet als "im Zusammenhang bebaut" erkennen. Bei der Beurteilung des tatsächlichen Bebauungszusammenhangs ist dabei maßgebend, inwieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung auch unter Berücksichtigung von Baulücken und Freiflächen den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt.
Die Bestimmung von Freilaufflächen ist ausschließliche Angelegenheit der Kommunen.
Blindenführ-, Behindertenbegleit-, Rettungshunde:
Bei diesen Hunden kann aufgrund ihrer Ausbildung davon ausgegangen werden, dass sie auch unangeleint geführt werden können.
II.4 Erlaubnisvoraussetzungen für Hunde der in den Anlagen genannten

Rassen (§4):

Wer kann eine Erlaubnis beantragen?
Die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 ist personenbezogen und erstreckt sich in der Regel auf einen oder mehrere bestimmte Hunde.
Gibt es für Tierheime Sonderregelungen?
Ja, verantwortlichen Personen von Tierheimen oder vergleichbaren Einrichtungen kann eine generelle Erlaubnis zum Halten von Hunden erteilt werden.
Zur Überprüfung der Sachkunde von Hunden der Anlage 2 wird eine Kooperation mit Hundeverbänden (z.B. dem Verband für das Deutsche Hundewesen VDH e.V.) angestrebt.
Kann ein Anlage 1-Hund aus dem Tierheim vermittelt werden?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Hund der in der Anlage 1 genannten Rassen aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine besonders qualifizierte und zuverlässige Privatperson vermittelt werden.
II.6 Ausnahmen von der Anlein- und Maulkorbpflicht (§ 6 Abs. 4):

Was muss ein Halter eines Hundes der Anlage 1 oder 2 tun, um für seinen Hund eine Ausnahme zu erhalten?
Der Halter muss in geeigneter Weise darlegen, dass sein Hund keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Dieser Nachweis kann durch eine erfolgreich durchgeführte Verhaltensprüfung erbracht werden.

Für Hunde der Anlage 1 erfolgt diese Prüfung unter Aufsicht des beamteten Tierarztes unter Beteiligung von praktischen Tierärzten und Hundesachverständigen.

Derzeit wird geprüft, inwieweit für Hunde der Anlage 2 die Verhaltensprüfungen privater Zuchtvereine als Nachweis anerkannt werden können, wenn die Prüfungen einheitlich nach den vom MUNLV vorgegebenen Eckpunkten durchgeführt werden. Hierbei wird eine Kooperation insbesondere mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V. angestrebt.

Ferner gilt der Nachweis als erbracht, wenn eine Verhaltensprüfung oder ein vergleichbarer Test in einem anderen Bundesland erfolgreich abgeschlossen und den vom MUNLV vorgegebenen Eckpunkten entspricht.

Das Mindestalter für die Überprüfung eines Hundes beträgt 15 Monate. Halter von Hunden, die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, soll eine befristete Ausnahme von der Anlein- und Maulkorbpflicht erteilt werden, wenn die regelmäßig erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung nachgewiesen werden kann.
  9.12.00Eckpunkte der Landeshundeverordnung NRW Teil2   Gaby Fornari  
  10.12.00RE: 1 Unah  
  10.12.00RE: 2 Gaby Fornari  
  10.12.00RE: 3 heli  
  10.12.00RE: 4 Unah  


 
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