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Die neuen Kampfhundeverordnungen der Länder im Überblick
Frankfurt/Main (AP) Nach den blutigen Kampfhundattacken der vergangenen Wochen sind in vielen Bundesländern verschärfte Bestimmungen in Kraft getreten, die die Haltung, die Zucht und den Handel mit diesen Tieren regeln. In einigen Ländern sind entsprechenden Regelungen in Vorbereitung.
BADEN-WÜRTTEMBERG: In Baden-Württemberg soll eine neue Verordnung Anfang August in Kraft getreten. Darin ist ein Zuchtverbot enthalten, die Haltung soll künftig durch die zuständige Ortspolizeibehörde genehmigt werden. Die Genehmigung kann auch mit dem Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung verbunden werden. Für alle gefährlichen Hunde wird - unabhängig von ihrer Rasse - eine Leinen- und Maulkorbpflicht eingeführt. Die Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und Bullterrier werden den Angaben zufolge als besonders gefährlich angesehen. Die Eigenschaft als Kampfhund werde zudem im Einzelfall bei neun weiteren Rassen gelten, wenn das Tier durch gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit auffalle. Der Bußgeldrahmen soll durch eine Änderung des Landespolizeigesetzes aber auf 50.000 Mark erhöht werden.
BAYERN: Im Freistaat gelten schon seit 1992 strenge Vorschriften, die in der Praxis einem Kampfhundeverbot gleichkommen. Für die Haltung von Kampfhunden muss ein Halter ein «berechtigtes Interesse» nachweisen. Außerdem dürfen gegen seine Zuverlässigkeit dürfen keine Bedenken bestehen. Von dem Hund darf keine Gefahr für Gesundheit oder Eigentum ausgehen. Wer einen Kampfhund ohne gemeindliche Erlaubnis hält, kann mit Geldbuße bis 20.000 Mark bestraft werden. Zugleich ist in Bayern die Züchtung und Kreuzung von Kampfhunden verboten. Verstöße werden mit bis zu 100.000 Mark Geldbuße geahndet. In einer Kampfhundeverordnung sind Hunderassen bestimmt, deren gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit unwiderlegbar vermutet wird.
BERLIN: Der Berliner Senat hat am Mittwoch die bestehende Hundeverordnung verschärft. So gilt für 13 aufgeführte Rassen ein genereller Maulkorb- und Leinenzwang. Halter solcher Hunde müssen ihre Tiere unverzüglich anmelden, ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen und innerhalb von acht Wochen einen Sachkundenachweis erbringen. Zudem muss der Hund einen Wesenstest bestehen. Wer dem nicht nachkommt, kann mit Bußgeldern bis zu 10.000 Mark belegt werden. Parallel dazu arbeitet der Senat an einer umfassenden gesetzlichen Regelung, die nach der Sommerpause in Kraft treten soll.
BRANDENBURG: Das Brandenburger Innenministerium erwägt, die Landesverordnung für das Halten von Kampfhunden zu verschärfen. Danach dürfte der normale Bürger sechs besonders aggressive Rassen nicht mehr halten. Bereits nach der geltenden Verordnung müssen die Halter von 14 als gefährlich eingestuften Rassen eine Genehmigung vom Ordnungsamt vorweisen und gegebenenfalls eine Sachkundeprüfung ablegen. In die Liste der genehmigungspflichtigen Tiere sollen nach den Plänen auch die Rassen Dobermann und Rottweiler aufgenommen werden. Die geltende Regelung sieht vor, dass ein Halter die Gefährlichkeit seines Hundes per Gutachten widerlegen kann.
BREMEN: In Bremen gilt seit Dienstag ein Maulkorb- und Leinenzwang für Kampfhunde. Ein Gesetz über schärfere Zulassungsvoraussetzungen für die Halter wie ein Hundeführerschein, oder eine Zuchtverbot ist in Vorbereitung und soll schnell umgesetzt werden. Zurzeit wird geprüft, ob ein solches Gesetz im Widerspruch zum Tierschutzgesetz steht.
HAMBURG: In Hamburg gilt Maulkorb- und Leinenzwang für Kampfhunde. Die Hundesteuer für Kampfhunde wurde auf 1.200 Mark im Jahr erhöht. Die Besitzer von Kampfhunden müssen innerhalb von fünf Monaten nachweisen, dass sie ein berechtigtes Interesse an den Hunden haben. Der Senat legte die Hürden dafür so hoch, dass Kampfhunde in Hamburg voraussichtlich in der Praxis nicht mehr gehalten werden können.
HESSEN: Die hessischen Behörden werden ab Oktober mehrere Tausend Kampfhunde einziehen und einschläfern lassen. Eine Eilverordnung verbietet seit Mittwoch Zucht, Handel und Erwerb von Pitbulls, Bullterriern, Bandogs sowie den Angehörigen und Kreuzungen von 13 anderen Kampfhunderassen. Das Halten von Kampfhunden wird künftig an eine behördliche Erlaubnis geknüpft, die nur noch in besonderen Ausnahmefällen erteilt wird. Bis zum 15. August müssen alle Personen, die schon einen Kampfhund besitzen, eine Erlaubnis bei ihrem zuständigen Ordnungsamt beantragen.
MECKLENBURG-VORPOMMERN: Das Führen, Halten und Züchten gefährlicher Hunde ohne gesonderte Erlaubnis ist in Mecklenburg-Vorpommern ab dem kommenden Samstag verboten. Die Halter von zwölf als generell gefährlich eingestuften Kampfhunderassen sowie auch anderen auffällig gewordenen Hunden müssen sich innerhalb von sechs Wochen bei den Ordnungsbehörden melden. Dort wird über den Erwerb eines so genannten «Hundeführerscheins» entschieden. Generell besteht Leinen- und Maulkorbzwang für gefährliche Hunde. Ihnen ist zudem das Betreten von Kinderspielplätzen, Badestellen oder Liegewiesen in Parks verboten. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 10.000 Mark.
NIEDERSACHSEN: In Niedersachsen gilt ab Samstag für Kampfhunde ein Maulkorb- und Leinenzwang. Tiere der Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pitbull Terrier oder Kreuzungen mit diesen Hunden müssen angemeldet werden. In Kommunen mit einer Hundeverordnung dürfen bissige Tiere 14 verschiedener Rassen nur noch mit Maulkorb und angeleint ausgeführt werden. Fehlt eine Hundeverordnung, so gelte zumindest der Leinenzwang.
NORDRHEIN-WESTFALEN: Im bevölkerungsreichsten Bundesland ist seit dem (heutigen) Donnerstag das Halten von 13 Kampfhundrassen sowie deren Zucht faktisch verboten. Haltung und Zucht weiterer 29 potenziell gefährlicher Rassen sind künftig nur mit Genehmigung zulässig. Alle Rassen dürfen nur noch angeleint und mit Maulkorb geführt werden, darunter auch Dobermänner und Rottweiler. Wenn Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit nicht nachweisen können, sollen ihnen die Hunde weggenommen werden. Für alle anderen großen Hunde, zum Beispiel Schäferhunde, die größer als 40 Zentimeter (Widerristhöhe) oder schwerer als 20 Kilogramm werden, gilt künftig Leinenzwang. Sie sollen auf Kosten der Halter mit Mikrochips gekennzeichnet werden.
RHEINLAND-PFALZ: Eine neue Verordnung tritt hier am 11. Juli in Kraft. Danach sind Zucht und Handel aller gefährlichen Hunde verboten. Als gefährliche Hunde gelten in jedem Fall Pitbull, Staffordshire und American Staffordshire Terrier sowie deren Kreuzungen. Aber auch jeder andere gefährliche Hund kann unter die Verordnung fallen. Gefährliche Hunde müssen kastriert oder sterilisiert und bei den Behörden gemeldet werden. Menschen, die wegen vorsätzlich begangener Straftaten verurteilt, alkohol- oder drogenabhängig sind, scheiden als Halter aus. Verstöße werden mit Geldbußen von bis zu 10.000 Mark geahndet.
SAARLAND: Das Saarland will Zucht, Handel und die Haltung bestimmter Hunde zu untersagen. Die neue Polizeiverordnung soll im August in Kraft treten. Für den 19. Juli ist eine Anhörung geplant. Von dem Verbot erfasst werden die Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und American Pitbull Terrier. Ziel ist ein Verbot von allen Hunden, die auf besondere Angriffslust oder Schärfe gezüchtet oder abgerichtet sind. American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und American Pitbull Terrier sollen nur mit besonderer Erlaubnis gehalten werden dürfen, wenn die Halter zuverlässig sind.
SACHSEN: Sachsen hat ein neues Gesetz über Kampfhunde erarbeitet und in den Landtag eingebracht. Es sieht ein Handels- und Zuchtverbot für bestimmte, als gefährlich anzusehende Hundegruppen vor. Besitzer von Kampfhunden müssen mindestens 18 Jahre alt sein, für das Tier eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben und dürfen nicht einschlägig vorbestraft sein. Außerdem müssen sie eine Sachkundeprüfung im Umgang mit Kampfhunden nachgewiesen haben. Das Tier selbst muss sicher und artgerecht untergebracht sein.
SACHSEN-ANHALT: In Sachsen-Anhalt sind die Zucht, das Kreuzen und der Handel mit gefährlichen Hunden ab kommenden Dienstag verboten. Die neue Gefahrenabwehrverordnung betrifft die Rassen American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier sowie Staffordshire Bullterrier. Ferner schreibt die Regelung für diese Hunderassen Leinen- und Maulkorbzwang vor. Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden. Weitere Verordnungen und ein Gesetz mit schärferen Bestimmungen sollen bis zum Jahresende in Kraft treten.
SCHLESWIG-HOLSTEIN: Hier tritt am Freitag eine neue verschärfte Hundeverordnung in Kraft, die für elf Rassen Leinen- und Maulkorbzwang vorschreibt. Die so genannten gefährlichen Hunde dürfen nur zu Schutzzwecken und dann auch nur von Personen ausgebildet werden, die entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten haben und zuverlässig sind. Bei Verstößen drohen Bußgelder in Höhe von 10.000 Mark. Parallel dazu wird an einem Gesetzentwurf mit dem Ziel gearbeitet, die Zucht und den Handel mit Kampfhunden zu verbieten und einen Kastrations- und Sterilisationszwang vorzuschreiben. Die Vorlage soll im Herbst vom Landtag beraten werden.
THÜRINGEN: Gefährliche Hunde dürfen in Thüringen seit dem 17. April nur noch mit behördlicher Genehmigung gehalten werden. Das unerlaubte Halten solcher Tiere wird mit bis zu 10.000 Mark Bußgeld geahndet. Die Halter müssen unverzüglich eine Erlaubnis beantragen. Diese kann verweigert werden, wenn der Hundebesitzer bereits durch Straftaten aufgefallen ist. Das Züchten gefährlicher Hunde ist verboten. Die Verordnung legt sich aber nicht auf bestimmte Hunderassen fest.
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