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04.07.00 -- Reini

RE: Ein paar Erläuterungen zur Verordnung NRW














Schau mal in der Verordnung NRW, § 6 Absatz 4.
Aber wie in einem anderen Forum schon geschrieben scheint
es gar nicht so einfach zu sein.


Laut der neuen LHV NRW können Hunde der Anlagen 1+2, wenn der Halter Sachkundig und zuverlässig ist und nachweisen kann, daß von dem entsprechenden Hund keine Gefahr ausgeht, Ausnahmen von Leinen- oder Maulkorbpflicht geben.

Bei einem Briard haben wir es versucht: Frauchen ist selbst VdH-Züchter, sachkundgi + zuverlässig, Hund war noch nie auffällig und hat eine Begleithundprüfung [kann man noch mehr nachweisen?].
Antwort des Ordnungsamtes: erst mal keine Ausnahmen bis sich die Kommunen abgesprochen haben. Wie lange sollen gutmütige Hunde der Anlage
1 + 2 darauf warten???

Gruss Reini
Thema: Ein paar Erläuterungen zur Verordnung NRW


 
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