|
Schau mal in der Verordnung NRW, § 6 Absatz 4.
Aber wie in einem anderen Forum schon geschrieben scheint
es gar nicht so einfach zu sein.
Laut der neuen LHV NRW können Hunde der Anlagen 1+2, wenn der Halter Sachkundig und zuverlässig ist und nachweisen kann, daß von dem entsprechenden Hund keine Gefahr ausgeht, Ausnahmen von Leinen- oder Maulkorbpflicht geben.
Bei einem Briard haben wir es versucht: Frauchen ist selbst VdH-Züchter, sachkundgi + zuverlässig, Hund war noch nie auffällig und hat eine Begleithundprüfung [kann man noch mehr nachweisen?].
Antwort des Ordnungsamtes: erst mal keine Ausnahmen bis sich die Kommunen abgesprochen haben. Wie lange sollen gutmütige Hunde der Anlage
1 + 2 darauf warten???
Gruss Reini
|