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04.01.00 -- Sebastian_von_Kracht

Beißerei angeleint gegen unangeleint














Hallo zusammen,

ich habe im Rahmen eines sogenannten Expertenforums (www.wer-weiss-was.de) eine Anfrage wegen einer Beißerei erhalten und wollte mal hören, ob hier jemand eine Idee dazu hat. Ich persönlich denke, daß aufgrund der Situation (eigener Hund angeleint, Angreifer nicht angeleint) eine gute Chance besteht, mehr als 50% des Schadens ersetzt zu bekommen. Ich stelle den Originaltext einfach hier rein, und meine Antwort an den Autor der Anfrage als Antwort darunter. Grüße Sebastian Und hier nun die Mail: Ich habe ein großes Problem, vielleicht kannst Du mir weiterhelfen. Mein Hund und ich hatten eine unerfreuliche Zusammenkunft mit einem anderen Hund ( Schilderung folgt unten ), wobei mein Hund mit einem Oberschenkelbruch als Verlierer hervorging. Das Ereignis wurde der Versicherung des Verursachers gemeldet in dem Glauben, dass diese den Schaden begleichen wird. Leider war dies eine Fehlmeinung. Die Versicherung schrieb zurück, auf Berufung des Paragraphen 833 BGB, ist ein Mitverschulden als Tierhalter anzurechnen. Und da bei dieser Versicherung Hund gleich Hund ist werden die Behandlungskosten an meinem Hund ( bis zum Schluss ca. 5000,- DM ) nur zur Hälfte beglichen.

Meine Frage wäre nun ob Du mir weiterhelfen kannst, oder jemand kennst der helfen kann. Vielleicht gibt es z.b. ein Gerichtsurteil zu einer ähnlichen Sache, bei der das Gericht anders entschieden hat als wie bei meiner Versicherung. Oder vielleicht kennst Du einen Rechtsanwalt der mir die § 833 BGB und § 254 BGB erklären kann und einen Gegenparagraphen kennt. Ein weiteres Schreiben, vom 02.12.1999, mit der Bitte um nochmaliges Umdenken bei der Versicherung, der GENERAL ACCIDENT in Saarbrücken, blieb bis jetzt unbeantwortet.

Hier nun den Unfallhergang:

"Als ich mit unserem Hund, einem 7 Monaten alten Chow-Chow, angeleint in unserem Ort spazieren ging, kamen wir an der Obstwiese der Fam. Maier vorbei, wo sich ihr Hund frei bewegte. Als der Hund uns bemerkte, stürmte er sofort auf uns zu und begann eine Rauferei. Dabei überschlugen sich die Hunde und kamen an ein zufällig vorbeifahrendes Auto. Dies ging so schnell, dass ich keine Zeit zum Eingreifen hatte. Kurz darauf schrie unser Hund laut auf, wobei der Hund der Fam. Maier kurz losließ, dann aber noch einmal zupacken wollte, was ich dann aber verhindern konnte. Durch das laute Schreien unseres Hundes, um den ich mich kümmern musste, konnte ich mich nicht auf das weiterfahrende Auto konzentrieren. Der Hund kam dann mit Hilfe eines Anwohners zum Tierarzt, der ihn in eine Tierklinik einwies, wo er sofort am Oberschenkel Operiert wurde."

Ich hoffe Du kannst mir weiterhelfen Und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Fritz

UND HIER NUN MEINE ANTWORT:

Hallo Fritz,

» Ich habe ein großes Problem, vielleicht kannst Du mir weiterhelfen. » Mein Hund und ich hatten eine unerfreuliche Zusammenkunft mit einem » anderen Hund ( Schilderung folgt unten ), wobei mein Hund mit einem » Oberschenkelbruch als Verlierer hervorging. Das Ereignis wurde der » Versicherung des Verursachers gemeldet in dem Glauben, dass diese den » Schaden begleichen wird. Leider war dies eine Fehlmeinung. Die » Versicherung schrieb zurück, auf Berufung des Paragraphen 833 BGB, » ist ein Mitverschulden als Tierhalter anzurechnen. Und da bei dieser » Versicherung Hund gleich Hund ist werden die Behandlungskosten an » meinem Hund ( bis zum Schluss ca. 5000,- DM ) nur zur Hälfte » beglichen.

Das probieren Versicherungen (fast) IMMER erstmal in der Hoffnung, daß man sich nicht wehrt.

» Meine Frage wäre nun ob Du mir weiterhelfen kannst, oder jemand » kennst der helfen kann. Vielleicht gibt es z.b. ein Gerichtsurteil zu » einer ähnlichen Sache, bei der das Gericht anders entschieden hat als » wie bei meiner Versicherung.

Hier hat ja noch gar kein Gericht entschieden, sondern die Versicherung hat einfach mal im ihrem eingenen Interesse "entschieden".

» Oder vielleicht kennst Du einen Rechtsanwalt der mir die § 833 BGB » und § 254 BGB erklären kann und einen Gegenparagraphen kennt.

§ 833 BGB sagt, daß ein Tierhalter einen durch das Tier verursachten Schaden unabhängig vom Verschulden ersetzen muß (Ausnahme: Tiere, die dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhaltes zu dienen bestimmt sind). Das nennt man auch Gefährdungshaftung. Man haftet aufgrund der grundsätzlich von jedem Tier ausgehenden Gefahr.

§ 254 BGB sagt, daß bei einem Schaden der Geschädigte den Anspruch auf einen Teil des Schadenersatzes (oder komplett) einbüßt, wenn "bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat". Will sagen, wenn der Geschädigte seine Obliegenheiten nicht erfüllt hat oder nicht alles getan hat, um den Schaden abzuwenden oder gering zu halten, kriegt er nicht alles oder im Extremfall auch gar nix.

» Ein weiteres Schreiben, vom 02.12.1999, mit der Bitte um nochmaliges » Umdenken bei der Versicherung, der GENERAL ACCIDENT in Saarbrücken, » blieb bis jetzt unbeantwortet.

Na klar, warum sollten die auch antworten. Die reagieren erst auf härtere Töne bzw. ein Anwaltsschreiben.

» Hier nun den Unfallhergang: » » "Als ich mit unserem Hund, einem 7 Monaten alten Chow-Chow, angeleint

1. Eigener Hund angeleint!

» in unserem Ort spazieren ging, kamen wir an der Obstwiese der Fam. » Maier vorbei, wo sich ihr Hund frei bewegte.

2. "Gegnerischer" Hund nicht angeleint!

» Als der Hund uns » bemerkte, stürmte er sofort auf uns zu und begann eine Rauferei. » Dabei überschlugen sich die Hunde und kamen an ein zufällig » vorbeifahrendes Auto. Dies ging so schnell, dass ich keine Zeit zum » Eingreifen hatte. Kurz darauf schrie unser Hund laut auf, wobei der » Hund der Fam. Maier kurz losließ, dann aber noch einmal zupacken » wollte, was ich dann aber verhindern konnte. » Durch das laute Schreien unseres Hundes, um den ich mich kümmern » musste, konnte ich mich nicht auf das weiterfahrende Auto » konzentrieren. Der Hund kam dann mit Hilfe eines Anwohners zum » Tierarzt, der ihn in eine Tierklinik einwies, wo er sofort am » Oberschenkel Operiert wurde." » » Ich hoffe Du kannst mir weiterhelfen

Ich bin kein Rechtsanwalt, aber so viel kann ich aufgrund meiner Erfahrungen sagen: Da Dein Hund angeleint war und der Angreifer nicht, und Dir auch sonst kein Versäumnis oder Fehlverhalten vorzuwerfen ist, halte ich eine Verteilung 50/50 für nicht gerechtfertigt. Dein Mitverschulden beschränkt sich hier offensichtlich ausschließlich auf das allgemeine Gefährdungspotential, während der Besitzer des Angreifers seiner Sorgfalts- und Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist.

Dein juristischer Gegner ist übrigens nicht die Versicherung, sondern zunächst mal der Halter des Hundes (also die Fam. Maier).

Du müßtest als Nächstes zu einem Anwalt gehen, der dann der Fam. Maier und/oder der Versicherung einen Brief schreiben müßte. Darin müßte er einen entsprechend höheren Schadenersatzanteil fordern. Ob man hier 100% Ersatz rausholen kann, vermag ich nicht zu sagen, das sollte ein Anwalt prüfen.

Hast Du eine Rechtsschutzversicherung? Das Problem sind natürlich hier auch die Kosten. Wenn man mehr fordert, als man letzlich vom Gericht zugesprochen bekommt (wenn man also nur einen Teilerfolg erzielt), bleibt man auch auf dem entsprechenden Teil der Kosten sitzen bzw. muß sogar dem Gegner einen Teil seiner Kosten erstatten. Die Kunst ist es also, nicht wesentlich mehr zu fordern, als man herausholen kann.

Wo wohnst Du denn? Vielleicht kenne ich einen Anwalt einigermaßen in der Nähe.
  4.1.00Beißerei angeleint gegen unangeleint   Sebastian_von_Kracht  
  4.1.00RE: 1 Kathleen  
  4.1.00RE: 2 Gudrun_Beck  
  5.1.00RE: 3   


 
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