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16.03.04 -- Claudi + Loulou

Bundesgesetzt über Kampfhunde vor dem Aus?














ZITAT:
Pitbull-Terrier mit Maulkorb (Foto: dpa)
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe fällt eine Grundsatzentscheidung über Kampfhunde. 50 Hundehalter und Züchter hatten vor dem obersten Gericht gegen die Vorschriften zu Einfuhr, Zucht, Handel und Haltung geklagt. Begründung: Es gebe keine besonders gefährlichen Hunderassen - das Risiko könne nur im Einzelfall nachgewiesen werden. Die Kläger sehen sich außerdem in ihren Persönlichkeitsrechten und ihrer Berufsfreiheit eingeschränkt.

Zucht- und Einfuhrverbot für bestimmte Rassen
Bei der Verhandlung geht es nur um die Gesetzesregelungen des Bundes, nicht um die von den einzelnen Bundesländern verabschiedeten Verordnungen. Im Rahmen des Tierschutzgesetztes hatte der Bund im Jahr 2001 ein absolutes Einfuhr- und Zuchtverbot für die Hunderassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Bullterrier und Staffordshire-Bullterrier erlassen. Außerdem gilt ein Verbot für Kreuzung mit Tieren der betroffenen Rassen. Nach geltenden Recht kann außerdem ein Verstoß gegen die Hundeverordnungen der Länder als Straftat gelten (§ 143 StGB). Sollte das Bundesverfassungsgericht die Bundesgesetzgebung als unzulässig einstufen, bleibt das Vorgehen in der Hundefrage allein den Ländern überlassen.

Keine einheitliche Regelung in den Bundesländern
Die meisten Bundesländer hatten schon im Vorfeld eigene Regelungen für die betroffenen Hunderassen getroffen. Dies hatte zu einer Vielzahl von verschiedenen Gesetzen auf Landesebene geführt. Es besteht die Notwendingkeit einer behördlichen Erlaubnis für die Haltung, sowie ein Maulkorb- und Leinenzwang. Auslöser der Gesetzesflut war der Tod eines Schulkindes in Hamburg, das im Sommer 2000 von zwei Kampfhunden angefallen worden war.

Ausbildung und Haltung prägen das Wesen
Schon seit Jahren wird die Kampfhundefrage heiß diskutiert. Gegner des Verbots argumentieren, dass schon die Definition des Kampfhundes ein Problem ist. Schäferhunde zum Beispiel führen die Beißstatistik an, obwohl sie nicht als Kampfhunde gelten. Außerdem ist nicht erwiesen, dass es eine genetisch bedingte Aggressivität gibt. Ausbildung und Haltung des Hundes prägen das Wesen des Hundes. Deshalb sagte Jan Ziekow, der Bevollmächtigete der Kläger vor dem Verfassungsgericht, sei das Bundesgesetz "ein nicht ausgereifter, politischer Schnellschuss, der seinen Zweck nicht erfüllt".

Führerschein für Hundehalter?
Zum Schutz der Bevölkerung sei ein Wesenstest jedes einzelnen Hundes, ein Sachkundenachweis des Hundehalters und ein Hundeführerpass nötig, sagte Helga Eichelberg vom Zoologischen Institut in Bonn. Schon im Jahr 2000 schrieb Eichelberg an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts: "Aus zoologischer Sicht weise ich noch einmal darauf hin, dass die Rassezugehörigkeit eines Hundes keinerlei Aussagen über seine individuelle Gefährlichkeit zulässt."

Weniger Hundeattacken
Der Vertreter der Bundesregierung, Gerhard Robbers, widersprach den Experten: Das Gesetz habe gegriffen, da die Zahl der Hundeattacken seit dessen Einführung rückläufig sind. Man dürfe Hundebesitzer zudem nicht durch eine Eignungsprüfung unter Generalverdacht stellen.

Gesetz droht zu scheitern
Schließlich könnte das Verfassungsgericht das Gesetz aus einem ganz anderen Grund zum Kippen bringen: Im Verlaufe der Verhandlung kamen Zweifel darüber auf, ob der Bund überhaupt zuständig ist. Der Bundesgesetzgeber sei zwar für den Tierschutz zuständig, in diesem Fall gehe es aber wohl eher um den Schutz von Menschen, sagte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier.
ZITAT ENDE
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