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16.03.04 -- GILL

RE: Bundesgesetzt über Kampfhunde - hier die PM des BVG














Hallöle,
anbei die Pressemitteilung des BVG
LG Gill


Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 31/2004 vom 16. März 2004

Dazu Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -

Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur
Bekämpfung gefährlicher Hunde teilweise erfolgreich

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat § 11 b Abs. 2
Buchstabe a Alternative 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung des
(Bundes-)Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001
in Verbindung mit § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001
sowie § 143 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs, eingefügt durch das Gesetz vom
12. April 2001, für mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig erklärt. Im Übrigen wird die
Verfassungsbeschwerde (Vb) zurückgewiesen.

Damit blieb die Vb gegen das Einfuhr- und Verbringungsverbot für Hunde
der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier in § 2 Abs. 1 Satz 1 des als
Teil des Gesetzes vom 12. April 2001 erlassenen Hundeverbringungs- und -
ein-fuhrbeschränkungsgesetzes (HundVerbrEinfG) sowie gegen darauf
bezogene Überwachungs- und Sanktionsregelungen erfolglos, hingegen waren
die Beschwerdeführer (Bf), Halter und/oder Züchter von solchen und
anderen so genannten Kampfhunden, mit ihrer Vb hinsichtlich des
Züchtungsverbots in Tierschutzgesetz (TierSchG) und Tierschutz-
Hundeverordnung (Tier-SchHundVO) und hinsichtlich der Strafvorschrift
des § 143 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) nach Maßgabe der Gründe
erfolgreich.

Wegen der Einzelheiten der mit der Vb aufgeworfenen Problematik wird auf
die Pressemit-teilung Nr. 85/2003 vom 16. Oktober 2003 verwiesen. § 2
Abs. 1 HundVerbrEinfG, § 11 b Abs. 2 Buchstabe a TierSchG, § 11
TierSchHundVO und § 143 StGB sind in der Anlage wiedergegeben.

In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die Vb ist nicht in vollem Umfang zulässig. Hinsichtlich verschiedener
angegriffener Vor-schriften des Hundeverbringungs- und -
einfuhrbeschränkungsgesetzes fehlt den Bf die Be-schwerdebefugnis, weil
sie insoweit entweder nicht unmittelbar oder nicht gegenwärtig in ihren
Grundrechten betroffen sind. Weiter gehören gemeinschaftsrechtlich
begründete Rechte nicht zu den mit der Vb rügefähigen Rechten.
Hinsichtlich des Einfuhr- und Verbringungsverbots für Hunde der
genannten Rassen, der daran anknüpfenden Sanktionsregelungen, des
erwähnten Zuchtverbots und des § 143 Abs. 1 StGB sind die Bf.
beschwerdebefugt. Der behauptete Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit
des europäischen Gemeinschaftsrechts lässt ihr Rechtsschutzinteresse
nicht entfallen. Der Europäische Gerichtshof hat über die von den Bf.
aufgeworfene gemeinschaftsrechtliche Frage noch nicht entschieden. Dazu
muss das Bundesverfassungsgericht dem Europäischen Gerichtshof auch
keine Vorabentscheidung ermöglichen.
Die Vb ist, soweit zulässig, nur teilweise in der Sache erfolgreich.
1. Das Einfuhr- und Verbringungsverbot in § 2 Abs. 1 Satz 1
HundVerbrEinfG ist, soweit es sich auf Hunde der darin genannten Rassen
bezieht, mit den geltend gemachten Grundrechten vereinbar.
a) Das Einfuhr- und Verbringungsverbot hat berufsregelnde Tendenz und
greift in die Be-rufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG) derjenigen Bf ein, die Hunde der betroffenen Rassen
berufsmäßig züchten. Die Beschränkung ist aber verfassungsrechtlich
gerechtfertigt. Die angegriffene Vorschrift hat der Bundesgesetzgeber
auf Grund seiner ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für den
Warenverkehr mit dem Ausland erlassen. Sie ist hinreichend bestimmt und
dient wichtigen Gemeinwohlbelangen. Sie ergänzt landesrechtliche
Vorschriften, die das Leben und die Gesundheit von Menschen vor den von
gefährlichen Hunden und dem Verhalten ihrer Halter ausgehenden Gefahren
schützen sollen.
Der Gesetzgeber hatte hinreichenden Anlass zum Tätigwerden. Er hat
angenommen, dass Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American
Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier für
Leib und Leben von Menschen so gefährlich sind, dass ihre Einfuhr und
ihr Verbringen in das Inland unterbunden werden müssen. Diese Annahme
ist vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig. Gleiches trifft für
die weitere Annahme zu, dass bei Hunden anderer Rassen, wie Deutscher
Schäferhund oder Deutsche Dogge, eine geringere Gefährlichkeit gegeben
ist.
Zwar kann nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein
aus der Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf
seine Gefährlichkeit geschlossen werden. Diese hängt außer von
bestimmten Zuchtmerkmalen eines Hundes etwa von dessen Erziehung,
Ausbildung und Haltung, von situativen Einflüssen, vor allem aber von
der Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters ab. Für Hunde der hier
betroffenen Rassen gab es genügend Anhaltspunkte dafür, dass sie – und
sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren der genannten
Art – für die Schutzgüter des menschlichen Lebens und der menschlichen
Gesundheit in besonderer Weise gefährlich werden können. Die
Fachwissenschaft kann genetische Ursachen für die Gefährlichkeit eines
solchen Hundes nicht generell ausschließen. Hundegruppen wie die
genannten stellen danach unbestritten ein Potential zur Erzeugung
gefährlicher Hunde dar. Für eine besondere Gefährlichkeit sprechen auch
die von der Bundesregierung vorgelegten, in dem Urteil näher gewürdigten
Zahlen. Auf dieser Grundlage erscheint es nachvollziehbar und plausibel,
dass Hunde der Rasse Pitbull-Terrier im Verhältnis zu ihrem
tatsächlichen Vorkommen am häufigsten an Beißvorfällen beteiligt sind
und auch Hunde der weiteren Bull-Terriervarianten im Vergleich zu
anderen Hunderassen erheblich mehr beißen, als ihrem jeweiligen Bestand
entspricht.
Zwar fehlt es offenbar in Bund und Ländern an verlässlichen
Beißstatistiken für Hunde und an genauen Zahlen zur Gesamtzahl der
Exemplare einzelner Hunderassen. Dennoch reichen die der überprüften
Regelung zu Grunde liegenden Daten für Maßnahmen aus, die Schädigungen
durch Hunde der erwähnten Rassen vorbeugen sollen. Der für die
Gefährlichkeitsannahme geforderte Grad der Wahrscheinlichkeit hängt von
dem gefährdeten Rechtsgut und der Art der zu befürchtenden Schäden ab.
Hier sind das hohe Gewicht des Lebens- und Gesundheitsschutzes und die
möglichen schwerwiegenden Folgen von Beißvorfällen unter Beteiligung von
Hunden der genannten Rassen zu berücksichtigen.
Angesichts dieses Befundes ist das Einfuhr- und Verbringungsverbot auch
verhältnismäßig. Die Regelung trägt dazu bei, die Zahl der für
gefährlich gehaltenen Hunde im Bundesgebiet zu verringern und damit
Beißvorfällen mit ihnen vorzubeugen. Das Verbot ist auch erforderlich.
Ein gleich wirksames, die Berufsausübungsfreiheit nicht oder weniger
einschränkendes Mittel hat dem Gesetzgeber dafür nicht zur Verfügung
gestanden. Wesensprüfungen sind nicht als gleich geeignet anzusehen.
Denn diese bieten als eine Momentaufnahme des überprüften Tieres keine
vollkommen verlässliche Grundlage für eine hinreichend sichere
Gefährlichkeitsprognose.
Das Einfuhr- und Verbringungsverbot ist schließlich angemessen und den
Betroffenen zumutbar. Die Wirkungen des Eingriffs in das Grundrecht der
Berufsausübung sind begrenzt. Die Bf können den Beruf des Hundezüchters
weiterhin ausüben. Das Leben und die Gesundheit von Menschen haben
demgegenüber einen besonders hohen Rang. Dieser Gemeinwohlbelang wiegt
erheblich schwerer als die wirtschaftlichen oder auch erheblich schwerer
als ideelle Interessen der von der Vorschrift betroffenen Züchter, Hunde
der von ihnen bevorzugten Rassen weiter aus dem Ausland beziehen zu
können. Der Gesetzgeber hat allerdings die weitere Entwicklung zu
beobachten und zu prüfen, ob die der Norm zu Grunde liegenden Annahmen
sich tatsächlich bestätigen. Gegebenenfalls wird er seine Regelung den
neuen Erkenntnissen anpassen müssen.
b) Das Einfuhr- und Verbringungsverbot ist auch mit der
Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und der allgemeinen
Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar. Sollte deren
Schutzbereich überhaupt berührt sein, handelt es sich bei dem Verbot um
eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Diese ist wie
ein – offenbleibender – Eingriff in die grundrechtlich allgemeine
Handlungsfreiheit gerechtfertigt.
c) Das Einfuhr- und Verbringungsverbot ist schließlich auch mit dem
allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der
Gesetzgeber hat im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraums
verfassungsrechtlich unbedenklich angenommen, dass Hunde der genannten
Rassen Leib und Leben von Menschen besonders gefährden. Denn sie waren
in den Jahren vor Erlass des angegriffenen Gesetzes im Verhältnis zu
ihrem Bestand überproportional häufig an Beißvorfällen beteiligt. Die
weitere Annahme des Gesetzgebers, dass Hunde anderer Rassen, die wie
Deutscher Schäferhund, Deutsche Dogge, Dobermann, Rottweiler oder Boxer
nicht in gleicher Weise auffällig geworden sind, weniger gefährlich
sind, ist weder in der mündlichen Verhandlung widerlegt worden noch gibt
es ansonsten ausreichende Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit.
Der Gesetzgeber behandelt außerdem diejenigen, die einen im Einzelfall
gefährlichen Hund im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG aus dem
Ausland einführen oder in das Inland verbringen wollen, und diejenigen,
bei denen die Gefährlichkeit ihres Hundes durch eine Einzelfallprüfung
ausgeschlossen werden könnte, gleich. Auch dies ist verfassungsrechtlich
gerechtfertigt. Gesetzesvollzug muss hinreichend effektiv sein, was bei
einer solchen Prüfung an den Grenzkontrollstellen nicht gewährleistet
wäre. Der Gesetzgeber muss allerdings seine Regelung auch im Hinblick
auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG daraufhin
überprüfen, ob sie in der Zukunft weiter gerechtfertigt ist. Das gilt in
erster Linie wegen der Ungleichbehandlung derjenigen, deren Hunde unter
das Einfuhr- und Verbringungsverbot fallen, und derjenigen, bei denen
dies nicht der Fall ist. Je nach der zukünftigen Entwicklung des
Beißverhaltens von Hunden könnte es sein, dass die gegenwärtige Regelung
aufzuheben oder auf bisher nicht erfasste Rassen zu erstrecken ist.
2. Die strafrechtliche Absicherung des Einfuhr- und Verbringungsverbots
in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG sowie die mögliche Einziehung von
Hunden sind vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich ebenfalls nicht
bedenklich.
3. Nicht dem Grundgesetz entspricht dagegen das Hundezuchtverbot in § 11
b Abs. 2 Buchstabe a Alternative 2 TierSchG in Verbindung mit § 11 Satz
3 TierSchHundVO. Dem Bund fehlt dafür die Gesetzgebungskompetenz, weil
das Verbot nicht dem Tierschutz dient. Im Einzelnen heißt es dazu:
Das kompetenzwidrig erlassene Verbot für Hunde der Rassen Pitbull-
Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier,
Bullterrier sowie Kreuzungen mit solchen Tieren verletzt die
Berufsausübungsfreiheit der Bf, die Hunde der genannten Art berufsmäßig
züchten.
Der Bund geht von dem Recht der Gesetzgebung für den Tierschutz aus.
Dieses ermöglicht insbesondere Bestimmungen, die Tieren bei der Haltung,
Pflege, Unterbringung und Beförderung, bei Versuchen und beim Schlachten
Schmerzen, Leiden oder Schäden so weit wie möglich ersparen sollen.
Diesem Zweck dient die angegriffene Regelung nicht. Ihr Ziel ist nicht
in erster Linie die Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden bei
Tieren, sondern der Schutz des Menschen vor den von der Vorschrift
erfassten Hunden. Dies folgt aus der Begründung des Gesetzes sowie dem
Wortlaut der Regelung. Sie fällt deshalb in die
Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Recht der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung.
Das Züchtungsverbot verletzt auch das Eigentumsgrundrecht der Bf, die
Hunde der genannten Art züchten. Eine Bestimmung von Inhalt und
Schranken des Eigentums ist nur durch ein kompetenzgemäß erlassenes
Gesetz zulässig.
Dem Bund fehlt aus den angeführten Gründen auch die Regelungskompetenz
für das Verbot des Züchtens anderer als der in § 11 Satz 3 TierschHundVO
genannten Hunde. Der Senat erstreckt die Feststellung der
Verfassungswidrigkeit deshalb auf § 11 TierSchHundVO im Ganzen.
4. § 143 Abs. 1 StGB erfüllt nicht die Voraussetzungen für ein
Tätigwerden des Bundesgesetzgebers nach Art. 72 Abs. 2 GG. Daher werden
die Berufsausübungsfreiheit der Bf, die entgegen einem landesrechtlichen
Verbot berufsmäßig einen gefährlichen Hund züchten oder mit ihm Handel
treiben, und außerdem das Eigentumsgrundrecht verletzt. Der Bund besitzt
zwar die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht. Er
hätte für die angegriffene Strafvorschrift das Gesetzgebungsrecht aber
nur, wenn und gegebenenfalls soweit diese Regelung als für die
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur
Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse erforderlich angesehen werden könnte. Das ist nicht der Fall.
§ 143 Abs. 1 StGB ist für die Erreichung keines der genannten Ziele
erforderlich. Er stellt Verstöße gegen landesrechtliche Zucht- oder
Handelsverbote unter Strafe. Der Bundesgesetzgeber hat damit einen
bundeseinheitlichen Rahmen nur für die strafrechtlichen Rechtsfolgen
solcher Verstöße geschaffen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür
sind aber landesrechtlich so unterschiedlich geregelt, dass
Bundeseinheitlichkeit auf der Ebene der strafrechtlichen Sanktion nicht
erreichbar ist. Vielmehr wird die bestehende Uneinheitlichkeit über die
strafrechtliche Sanktionierung noch verstärkt.

5. Mangels Gesetzgebungszuständigkeit kann der Bundesgesetzgeber die
kompetenzwidrig erlassenen Vorschriften nicht durch eine
verfassungsgemäße andere Regelung mit gleicher Zielsetzung ersetzen. Es
war deshalb die Nichtigkeit dieser Vorschriften auszusprechen.

Weitere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den mit der
Haltung so genannter gefährlicher Hunde verbundenen Problemen,
insbesondere im Bereich des Landesrechts, sind in Kürze zu erwarten.

Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 –

Karlsruhe, den 16. März 2004



Anlage zur Pressemitteilung Nr. 31/2004 vom 16. März 2004:


§ 2 Abs. 1 Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz

Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland
eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den
Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll,
eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in
dieses Land eingeführt oder verbracht werden.


§ 11 b Abs. 2 Buchstabe a Tierschutzgesetz

Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten ...,
wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen mit Leiden
verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder erblich bedingte
Aggressionssteigerungen auftreten.


§ 11 Tierschutz-Hundeverordnung

Eine Aggressionssteigerung im Sinne des § 11 b Abs. 2 des
Tierschutzgesetzes liegt bei Hunden vor, die ein übersteigertes
Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale
nicht hinreichend gesteuert wird. Das Verpaaren von Hunden mit anderen
Caniden ist verboten. Bei Pitbull-Terriern, Staffordshire Bullterriern,
American Staffordshire Terriern und Bullterriern sowie Kreuzungen mit
diesen Tieren ist vom Vorliegen einer derartigen Aggressionssteigerung
auszugehen.


§ 143 Strafgesetzbuch

(1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot,
einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben,
zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder
entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält.

(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen
werden...





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