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Fühlen sich Fußgänger durch Falschparker auf dem Bürgersteig behindert, dürfen sie ihrem Ärger keinesfalls freien Lauf lassen und zur Selbstjustiz schreiten. Das gilt auch für Hunde.
Eine Hundehalterin, deren Vierbeiner das Recht in die eigene Pfote genommen hatte, bekam jetzt dafür vom Gericht die Quittung.
In dem vom ADAC gemeldeten Fall vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen (Urteil vom 9.4.2001, Az: 20 C 55/01, ADAJUR-Dok.Nr.47736) verursachte ein, am Auto hochspringender Hund, Lackkratzer an einem falsch geparkten PKW. Die Halterin des beschädigten Fahrzeugs forderte von der Hundebesitzerin Schadenersatz, der ihr auch zugesprochen wurde. Die Einwände der Beklagten, die angab die Vierbeiner im Inneren des Autos hätten ihren eigenen Hund durch Bellen provoziert, ließ das Gericht nicht gelten. Auch die Tatsache, dass das Auto verbotswidrig geparkt war, half der Beklagten nicht weiter. In seiner Urteilsbegründung wies der Richter nämlich ausdrücklich darauf hin, dass das Verhalten des Hundes selbst dann nicht gerechtfertigt gewesen wäre, wenn er sich durch den Parkverstoß in seinem Rechtsgefühl verletzt gesehen hätte,. Stattdessen, so das Gericht, hätte der Vierbeiner so lange bellen müssen, bis eine Politesse auf den Falschparker aufmerksam geworden wäre und ihm so zu seinem Recht verholfen hätte. Keinesfalls hätte er das Recht in die eigenen Pfoten nehmen dürfen.
*lol* womöglich hätte der Hund auch noch die Polizei anrufen sollen *gg*
Grüssle
Claudi+(ich dachte bellen fällt unter Ruhestörung?)Loulou
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