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Hamburg - Pressemitteilung vom 14.03.2000

Senat vom 14.03.2000

Besserer Schutz von Mensch und Tier vor gefährlichen Hunden
Menschen und Tiere sollen in Hamburg besser vor gefährlichen Hunden geschützt werden. Dazu hat der Senat die Hamburger Hundeverordnung in mehreren Punkten geändert. Bei der Definition sogenannter "gefährlicher Hunde" werden zukünftig alle denkbaren Formen der Gefährlichkeit erfasst. Als gefährlich gelten Hunde aufgrund ihres Verhaltens (z.B. Bissigkeit oder gefährdendes Anspringen von Menschen) unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit. Zusätzlich zu den bisherigen Sanktionsmöglichkeiten können die Behörden gegenüber Hundehaltern künftig auch den Erwerb eines "Hundeführerscheins" anordnen. Für gefährliche Hunde gelten weiterhin ein Leinenzwang und ggf. ein Maulkorbzwang. Weitere, nur bundeseinheitlich mögliche Regelungen (z.B. Importverbot und Zuchtverbot für bestimmte Hunderassen sowie die Einführung einer Pflicht-Haftflichtversicherung), werden derzeit von der Innenministerkonferenz geprüft.

Die Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden und über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) wird in folgenden Punkten geändert:

· Zur Definition "gefährlicher Hund" wird eine Generalklausel in §1 aufgenommen. Dadurch werden über die bisher abschließend aufgeführten Fälle hinaus alle denk­baren Formen der Gefährlichkeit erfasst, so dass Bürgerinnen und Bürger besser geschützt werden. Die zusätzliche Änderung in § 1 Ziffer 4, in der es nun heißt "gefährden", zielt auf eine umfassendere Verhaltensweise von Hunden ab und bleibt nicht auf einen tatsächlichen Angriff beschränkt. Damit werden nun auch Gefährdungssituationen ohne nachfolgenden Angriff einbezogen.

· Neu aufgenommen wird eine Vorschrift zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde oder zur Erziehung eines Hundes unter sachkundiger Anleitung. In § 6 Absatz 1 werden die behördlichen Anordnungsbefugnisse erweitert, indem auch der Besuch einer Hundeschule angeordnet werden kann ("Hundeführerschein"). Unter den Begriff Hundeschule fallen entsprechende Einrichtungen des VDH (Verband für das Deutsche Hundewesen) und seiner Mitgliedsvereine, Einrichtungen des Deutschen Tierschutzbundes sowie private Einrichtungen, die im Einzelfall anerkannt werden können. Darüber hinaus führt die ausdrückliche Nennung dieser Anordnung zu einer einheitlicheren Voll­zugspraxis.

· Durch die Änderung in § 6 Absatz 1 wird klargestellt, dass die zuständige Behörde bei der Feststellung, dass ein Hund gefährlich im Sinne von § 1 ist, geeignete Maß­nahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zu treffen hat. Das Ermessen bei behördlichen Anordnungen wird dahingehend eingeschränkt, dass die Haltung eines gefährlichen Hundes insbesondere durch Anordnung eines Leinen- oder Maulkorbzwanges oder einer ausbruchsicheren Haltung beschränkt werden muss. Dies ist schon bisher gängige Regelung, die sich bewährt hat. Die Verordnung soll dieser Vollzugspraxis angepasst werden.

In seiner Antwort auf ein Ersuchen der Bürgerschaft geht der Senat darüber hinaus auf weitere Aspekte der Hundehaltung in Hamburg ein. Demnach besteht bereits ein rechtlich vorgeschriebener Leinenzwang für gefährliche Hunde. Ein genereller Leinenzwang auch für ungefährliche Hunde ist nach Auffassung des Senats unverhältnismäßig. Die vorhandenen Freilaufflächen können von den Hundebesitzern genutzt werden, um Möglichkeit zu Auslauf und Sozialkontakt zu bieten. In öffentlichen Verkehrsmitteln besteht eine Aufsichts- und Anleinpflicht für Hunde. Gefährliche Tiere müssen einen Maulkorb tragen. Der HVV wird die Beförderungsbedingungen dahingehend ergänzen, dass Belästigungen und Gefährdungen anderer Personen im ÖPNV durch Hunde ausgeschlossen werden. Verpflichtungen zur Beseitigung von Hundekot sind bereits heute rechtlich vorgeschrieben. Eine gesonderte Verpflichtung muss deshalb nicht eingeführt werden. Verstöße gegen die Hamburger Hundeverordnung können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Mark geahndet werden.

 

 
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