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Heino te Laak wrote in «7jj77g$ftr$1@news01.btx.dtag.de»:
Aeusserst fraglich.
Auch fuer den Radfahrer gilt die StVO.
a) gilt der §1 auf jeden Fall auch fuer ihn.
b) hat auch er seine Geschwindigkeit so einzurichten, dass er sein
Fahrzeug jederzeit gefahrlos zum stehen bringen kann.
c) unterscheiden Radfahrer erfahrungsgemaess nicht zw. Rad- und Fussweg.
Und dann Gnade ihm Gott...
cu, Ralf
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