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11.01.00 --
Ruediger Haspl
Re: Stachelhalsband Gerichtsurteil OLG Hamm
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Volker Greulich schrieb:
Hallo, Volker!
Ich habe mir schon gedacht, dass wieder mal viele Leute sehr emotional auf das
von mir Geschriebene reagieren. Aber man sollte dennoch bedenken, dass die
Rechtstaatlichkeit ein sehr sinnvolles Gut ist, so dass es kein sehr
tiefgruendiges Verstaendnis erkennen laesst, wenn Leute grundsaetzliche
Rechtsprinzipien deshalb als skandaloes bezeichnen, weil im Einzelfall ein
Ergebnis nicht nach ihrem Geschmack ist.
Natuerlich ist die derzeitige Rechtslage sehr weit gefasst, so dass es viele
Faelle unsachgemaesser E-Geraetanwendung bzw. Stachelhalsbandanwendung gibt, die
nicht von ihr erfasst werden. Das bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass der
Gesetzgeber d.h. die Gesellschaft eine unsachgemaesse Anwendung nicht als
verwerflich ansieht.
Jedoch sah er - wohl nicht ganz ohne gute Gruende - diese Thematik nicht als
dermassen bedeutsam an, als dass er hier ein strengeres Strafsystem fuer
angebracht gehalten haette. Aber hier wird es immer verschiedene Meinungen
geben.
Selbstverstaendlich gibt es Faelle, in denen das TierSchG zu einer Strafbarkeit
kommt. Es sind beispielsweise (gibt aber viele andere denkbare und auch
undenkbare) Faelle, in denen ein Ausbilder das Stachelhalsband so einsetzt, dass
er dem Tier erhebliche Schmerzen zufuegt. Dies tut er beispielsweise, um einen
voellig unausgebildeten, d.h. vorgearbeiteten sich weigernden Hund dazu zu
bringen, ueber eine Kletterwand zu springen. Gleichzeitig weiss er - evtl.
deshalb, weil er ein erfahrener Ausbilder ist -, dass die Art, wie er einwirkt
(evtl. Leinenrucke in Richtung von der Kletterwand weg), voellig ungeeignet ist,
das Ziel zu erreichen.
Wie gesagt, es gibt zahllose andere denkbare Verstoesse. Das soll aber ja gar
nicht das Problem sein.
Meine Intention war es lediglich, sich dagegen auszusprechen, dass den Leuten
eine Rechtslage vorgelogen wird, die so nicht existiert. Selbstverstaendlich
habe ich trotzdem etwas gegen eine unnoetige Stachelhalsbandeinwirkung auf den
Hund, und zwar unabhaengig davon, ob sie zu einer Strafbarkeit nach dem TierSchG
fuehrt. Fuer den Hund ist es im Endeffekt voellig egal, ob sein Fuehrer deshalb
bestraft wird oder nicht. Er musste die Einwirkung hinnehmen.
Eine Verbuerokratisierung und jurisitsche Regelungen fuer jeden auch noch so
kleinen Bereich des gesellschaftlichen Lebens verhindert jedoch, dass sich die
Menschen noch in ihrem Leben entfalten koennen. Das kann ja auch nicht Sinn der
Sache sein.
Gruss,
Ruediger.
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