Hallo,
Michael Meier «michael-m@t-online.de» schrieb in im Newsbeitrag:
7v922s$d1h$1@news01.btx.dtag.de...
Das ist m.E. in Deutschland falsch. Die entsprechende Rechtsverordnung zum
Tierschutzgesetz gibt es noch nicht, die Bundesländer und die
Bundesregierung arbeiten gerade an entsprechenden Entwürfen. Aber in der
Schweiz?
Die Benutzung kann dennoch strafbar sein (unabhängig vom Sachkundenachweis),
wenn festgestellt wird, daß das Gerät erhebliche Schmerzen, Leiden oder
Schäden hervorruft. Das kann bei manchen Geräten und dilettantischer
Benutzung der Fall sein (s. Gutachten von Frau Feddersen-Petersen). Bei den
Geräten, von denen ich die technischen Daten erhalten habe, liegt die
Belastung des Hundes ab der Stufe 2 in einem Bereich, der höher ist als der,
den man erfolgreich zur experimentellen Erzeugung von Angst bei Ratten
benutzt. Das ist also Tierschutzrelevant und kann im Einzelfall zur Anzeige
führen.
Grüße! Manfred