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27.10.99 -- Volker Greulich

Re: Kastration und TSchG














Hallo Gaby Gaby Tischler «gabytischler@aol.com» wrote: (1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn 1.
der Eingriff im Einzelfall
a)
nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
Was wohl bei Deinem Hund zutrifft. (§6 .Zusatz [1] a.) Ganz im Gegenteil.Das Risiko,denen weibliche Hunde ausgesetzt werden bei denen die Kastrationen vorgenommen werden ist nicht von der Hand zu weisen. Ohne triftigen Grund-Krankheit-würden wir nie eine unserer beiden Hündinnen kastrieren lassen. Es wäre mal ganz interessant zu wissen,wie hoch der Prozentanteil von Hündinnen ist, die diesen Eingriff nicht überleben,beziehungsweise nur mit schweren Komplikationen. Die Operation ohne Missgeschick gibt es im menschlichen Bereich nicht,warum sollten das bei Hunden anders sein. Aber da die Tierschützter der Kastristenfront jedesmal Reissaus nehmen,wenn man nach Zahlen fragt,die sie eigentlich logischerweise haben müssten-kann man auch hier wieder nur im Dunklen tappen. Ich wünsche Dir dass die Operation Deines Hundes gelingt und dass ihr beide dann noch viel Freude aneinander habt. MFG Volker Greulich
Thema: Tierärzteund Tierschutzgesetz


 
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