Im Artikel «7OQYDVwnkEB@r_buschner.knuut.de» schreibt
r_buschner@KNUUT.de (Ralf K. Buschner):
Funktioniert nicht. Keiner der in § 315c Abs. 1 Nr. 1 und 2
aufgezählten Tatbestände wurde erfüllt. Es liegt keine Gefährdung des
Straßenverkehrs vor.
Scheitert schon daran, daß Hunde keine Personen sind. Vorsatz ist
ebenfalls zweifelhaft.
Welche Gewalt oder empfindliches Übel? Welche Handlung oder
Unterlassung sollte (durch Vorbeifahren) erzwungen werden?
Vorsatz dieser Tat?
Die Reihenfolge zeigt leider nur, daß Du schnell bist mit großen
Worten. Es verbleibt nach Deiner Schilderung eine Ordnungswidrigkeit,
die laut Verwarnungsgeldkatalog mit
93 |Als Radfahrer oder Führer |§ 41 Abs. 2| 10 | | | |
|eines motorisierten |Nr. 5 | | | | |
|Zweiradfahrzeugs auf einem |Satz 6 | | | | |
|gemeinsamen Rad- und Gehweg|Buchstabe c| | | | |
|auf einen Fußgänger nicht |§ 49 Abs. 3| | | | |
|Rücksicht genommen |Nr. 4 | | | | |