Am Wed, 22 Sep 1999 15:53:45 +0200, schrieb Friedrich Baur
«fbaur@baur-consult.de» :
Durchaus nicht, denn so ergibt sich die rechtliche Basis.
Du schreibst es ja schon selbst mit den Worten 'eines evt. Erlöses'.
Tierheime erwirtschaften jedoch keine Erlöse mit den Schutzgebühren
und können bestenfalls versuchen kostendeckend zu agieren.
Herr oder Frau *irgendjemand* nimmt in der Regel die rechtlichen
Ansprüche nicht wahr und ist froh das Tier untergebrachtet zu haben.
Aber grundsätzlich bestünde nach meiner Auffassung daraus ein
Rechtsanspruch auf das abgelieferte Tier bis BGB § 959 zur Anwendung
käme.
Tschüß
Heino te Laak