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Hallo Conlupo,
hier mal ein Auszug aus dem Bayrischen Jagdgesetz, ich schätze die anderen Jagdgesetze sehen genauso aus.
Beim Raubzeug richtet sich das Hauptaugenmerk des Jagdschutzes auf die wildernden Hunde. Sie sind die gefährlichsten Feinde des Wildes. Gem. Art. 42 Abs. 1 Nr. 2. BayJG sind die Jagdschutzberechtigten befugt, wildernde Hunde und Katzen zu töten. Die Tötung eines Hundes ist nur zulässig, wenn sich der Hund außerhalb der Einwirkung seines Hundeführers befindet und erkennbar dem Wild nachstellt. Der Hund stellt dem Wild nach, wenn er sucht, stöbert, eine Fährte laut oder leise verfolgt etc. oder wenn er Wild hetzt. In diesen Fällen liegt immer auch eine Gefährdung von Wild vor.
Der Hund befindet sich auch dann außerhalb der Einwirkung seines Führers, wenn dieser sich weigert, von seiner Einwirkungsmöglichkeit Gebrauch zu machen (vgl. OLG Koblenz, Beschl. vom 20.1.1986, JE X/Nr.68)
Beispiel:
1. Der Hund ist außer Hör- und Sichtweite des Herrn und er stöbert, sucht oder hetzt Wild.
2. Der Herr weigert sich, den herumhetzenden Hund anzuleinen.
§§ 23, 25 BJadG/Art. 40-42 BayJG/§§ 2, 23 AVBayJG
Ein Nicht-einwirken-können liegt auch dann vor, wenn sich der Hund zwar in Sicht- oder Rufweite befindet, aber den Befehlen seines Herrn nicht gehorcht.
Beispiel:
Der Hund des A durchstöbert in 50 bis 100 Meter Abstand von seinem Herrn das Gelände. A ruft auf Aufforderung des Jagdschutzberechtigten B den Hund herbei. Der gehorcht trotz größten Bemühens des A nicht.
In allen drei Flällen ist der Jagdschutzberechtigte befugt, den Hund zu töten, weil er dem Wild nachstellt und somit wildert. Ein Stöbern des Hundes ist ein dem Wild nachstellen. Jeder stöbernde Hund kann Wild gefährden.
Voraussetzung für die Tötung ist weiter, daß der Hund wildert. Ein Hund wildert bereits dann, wenn er frei im Revier herumsucht, ohne schon ein Stück Wild zu hetzen. Die Auslegung des Begriffes "Wildernde Hunde" in Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 BayJG muß im Zusammenhang mit Art. 40 Abs. 1 BayJG erfolgen, wonach der Jagdschutz auch den Schutz des Wildes vor "aufsichtslosen Hunden und Katzen" umfaßt. Auf Grund ihres Jagdinstinktes können und werden sie, sobald sich eine frische Wildspur zeigt, die Jagd aufnehmen und das Wild verfolgen (vgl. hierzu auch BVerfG, Entscheidung vom 19.1.1965, BVerfGE 18, 305, RdL 1965, S 131, LG Würzburg, Urt. vom 22.10.1985, JE VIII/Nr. 48). Für diese Auslegung spricht auch, daß der Hundehalter eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 BayJG begeht, wenn er seinen Hund in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei laufen läßt. Geschieht dies nachweisbar wiederholt, steht dem Revierinhaber neben der Tötungsbefugnis auch ein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 BGB zu (AG Kelheim, Urt. vom 16.6,1989, AZ: 218/89). Das Tötungsrecht ist aber ausgeschlossen, wenn der aufsichtslose Hund keine Gefahr für das Wild darstellt (BayObLG, Beschl. vom 5.5.1993 - 3 St RR 29/93, NuR 1994 -s, 512 ff).
Beispiel:
Zwerpudel oder Pinscher stellen normal keine Gefahr für Wild dar, außer in Setz- und Brutzeiten für Jungwild.
Grüße Christina u.d. Dalmis
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