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Bei uns ist es so, dass ein unangeleinter Hund, der mehr als 30m von seinem Halter entfernt im Wald läuft, als nicht mehr in dessen Einwirkungsbereich gilt. Was bedeutet, dass ein Jäger o.ä. eine mögliche jagdliche Aktion des Hundes auch im Vorfeld schon verhindern darf. Vor Gericht reicht es, wenn der Jäger die 30m Entfernung glaubhaft machen kann, dann hat der halter keine Chance gegen ihn vorzugehen. Zudem herrscht bei uns in den Wäldern generell eine Anleinpflicht.
Gruß, Claudia
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