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29.06.01 -- Doris+Nico

RE: Frage zum Sachkundenachweis - Frage 19/ Doris














Hi Martina,
in den Verwaltungsvorschriften zur Landeshundeverordnung NRW (kannst du über die HP der Stadt Köln herunterladen) steht u.a. folgendes: Hundehalter i.S.d. LHV NRW sind Personen, die den HUnd regelmäßig betreuen, erziehen oder auf Probe zum Anlernen halten. Hundehalter ist nicht, wer einen Hund nur für einen kurzen Zeitraum von bis zu 4 Wochen in Pflege oder Verwahrung genommen hat.
Also in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift kann jemand der hier nur vorübergehend mit seinem Hund Urlaub nicht Halter i.S. dieser Verordnung sein.
Im übrigen heißt es, dass personen, die ihren Wohnsitz nicht in NRW haben und sich nur vorübergehend hier aufhalten keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 LHV brauchen, sie sich aber sehr wohl an die Auflagen des § 6 Abs. 1-3 LHV halten müssen. (Anleinpflicht, Maulkorb, Freilauf nur in sicher eingezäunten Gebieten etc.).
Grüße Doris
Thema: Frage zum Sachkundenachweis - Frage 19


 
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