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01.09.97 -- Sonja

Gerichtsurteil!!!!














Amtsgericht Altenkirchen Az.: 2109 Js 3573/96 - OWi

Hunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. Dies schreiben die jeweiligen Landesjagdgesezte zum Schutz des Wildbestandes vor.

Dabei bedeutet "Aufsicht" nicht aber gleich "angeleint".

Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift liegt also erst dann vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk außerhalb der Sicht oder Rufweite des Hundeführers aufhält oder der Hundeführer nicht die Möglichkiet hat, durch gezielte Kommandos eine Kontrolle über sein Tier auszuüben.

Damit kann der Hund auch unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist.

Der Einspruch eines Hundehalters gegen ein ausgesprochens Bußgeld der Kreisverwaltung hatte somit Erfolg.

Ich hoffe, diese Urteil hilft Dir weiter.

Liebe Grüße von Sonja
Thema: Leinenzwang vom Förster


 
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