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Nach meinem Informationsstand darf ein Jagdausübungs- berechtigter nur dann auf einen Hund schießen, wenn dieser just in diesem Augenblick ein Wild jagt oder versucht aufzustöbern. Das gilt auch dann, wenn weit und breit kein Besitzer zu sehen ist. Das heißt nicht, daß der Hund herumlaufen darf wo und wie er will, er muß schon auf den Wegen bleiben und in Rufweite, nicht in Sichtweite, des Besitzers bleiben. Andernfalls kann ein Bußgeld gegen den Hunde- führer verhängt werden.
Keinesfalls darf der Jagdausübungsberechtigte aber nur deshalb, weil der Hund ohne Aufsicht durch den Wald läuft diesen erschießen (den Hund, nicht den Wald).
Auch wenn der Hund eine Jagd abgebrochen hat, darf nicht mehr auf ihn geschossen werden. Weiterhin liegt die Beweispflicht beim Schützen und nicht beim Hundeführer.
Die Rechtsposition der sog. Jäger ist somit eigentlich ziemlich schwach. Das hilft einem jedoch ziemlich wenig, wenn der Hund erst einmal tot ist: Tot ist Tot!!!
Daher:
Bewaffnete Grünmänner immer mit Vorsicht genießen, aber jede Bedrohung von deren Seite zur Anzeige bringen!!!, denn:
Nur wenn diese Leute immer wieder auffällig werden und von verschiedenen Leuten beschuldigt werden, verlieren sie ihre Glaubwürdigkeit.
Nichtsdestotrotz sind auch wir Hundehalter dazu verpflichtet darauf zu achten, daß sich unsere Hunde im Wald vernünftig verhalten. Auch der Schutz des Wildes ist eine wichtige Angelegenheit
bis dann,
Markus
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