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10.11.00 -- Cessi

Hundegebell - Gerichtsurteile














Die meisten von uns hatten schon einmal das Problem, mit dem Thema *Hundegebell*, sei es durch eigene oder fremde Hunde, konfrontiert zu werden. Hier zwei interessante Urteile dazu :

OLG Köln AZ : 12 U 40/93 vom 11/95 :

Ein Urteil, mit dem ein Tierhalter verurteilt wird, seine Hunde so zu halten, daß Hundegebell, Winseln oder Jaulen auf dem Nachbargrundstück nur außerhalb der Zeitspannen von 13 bis 15 Uhr sowie von 22 bis 6 Uhr, und zwar nicht länger als zehn Minuten ununterbrochen und insgesamt 30 Minuten täglich zu hören ist, ist hinreichend bestimmt. Der Festlegung eines bestimmten Schallpegels bedarf es dagegen nicht. Denn auch nur ein leises Jaulen oder Wimmern eines Hundes kann für den Nachbarn höchst lästig sein, wenn sich dieses auch über einen längeren Zeitraum erstreckt.


OLG Arolsen AZ 2 C 291/92 vom 09/93 :

Fühlt sich ein Grundstücksnachbar durch das Hundegebell seines angrenzenden Nachbarhundes so gestört, daß man von einer *wesentlichen* Lärmbelästigung sprechen kann, so hat der Nachbar gegen den Hundehalter einen Unterlassungsanspruch, der vor einem Zivilgericht eingeklagt werden kann. In einem solchen Rechtsstreit muß sich der Richter von der behaupteten Lärmbelästigung überzeugen. Dies kann durch Zeugen, durch Sachverständige (Lärmgutachten), oder durch eine Ortsbesichtigung erfolgen. Zu einer Ortsbesichtigung ist das Gericht aber nicht verpflichtet, wenn bereits durch Zeugenaussagen feststeht, daß die Grenze der ortsüblichen Zumutbarkeit an Hundegebell überschritten wurde.

Liebe Grüße

Cessi
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