|
Hallo Kurt, hallo alle anderen,
jetzt schreibe ich auch noch einmal 'was dazu:
Die Aufforderung des Stadtverordneten oder so ähnlich, jemanden bei solch einer Tat festzuhalten, ist rechtlich gesehen die Aufforderung, selbst eine Straftat, nämlich: Freiheitsberaubung, zu begehen. Ein Bürger darf einen STRAFTÄTER beim ANTREFFEN AUF FRISCHER TAT vorläufig festnehmen. Im Klartext: Jemand begeht eine Straftat - einen Verstoß gegen eine Vorschrift des Straf- gesetzbuches und wird hierbei oder unmittelbar danach (z.B. auf der Flucht)von einem anderen Bürger angetroffen und festgehalten (= vorläufig festgenommen). Ein Verstoß gegen eine Stadtverordnung stellt immer eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Problem, ob ein Festhalten bei einer Ordnungswidrigkeit erlaubt ist oder nicht, kann meiner Meinung nach nicht mit einfachen Worten nicht dargestellt werden, dazu sind die Vorschriften der Strafprozessordnung zu umfangreich. (rein theoretisch ist es möglich !)
Kurt hat geschrieben, es wäre unverhältnismäßig und daher unzulässig. Hierzu meine ich, daß die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme hauptsächlich für Ordnungskräfte (Polizei, Ordnungsamt) gilt. Meiner Meinung nach ist ein Festhalten bei so einer "leichten" Verfehlung absolut unzulässig; derjenige der dies trotzdem tut kann wegen Freiheitsberaubung oder Nötigung angezeigt werden.
Michael, Manuela mit Garry, Aisha, Jane und Candy
|