entgegen deiner auffassung ist diese klausel nicht sittenwidrig.
laut § 6.1 des tierschutzgesetzes (stand märz 2000) ist das entnehmen von organen oder geweben erlaubt, wenn der eingriff im einzelfall zur verhinderung der unkontrollierten fortpflanzung oder - soweit tierärztliche bedenken nicht entgegen stehen zur weiteren nutzung oder haltung des tieres eine unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
aus eigener erfahrung kann ich sagen, daß unser tierschutzverein bereits 1993 eine solche vertraglich vereinbarte kastration vor gericht durchgesetzt hat.
niemand wird gezwungen, sich einen hund aus dem tierschutz zu holen. wenn dieser verein aus gutem grund die kastration des tieres verlangt, sollte man sich auch daran halten.
wenn im einzelfall ganz konkrete gründe gegen eine kastration sprechen, wird der betreffende verein sicher mit sich reden lassen.