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15.08.00 -- Ralf Meurer

RE: Deutsche Bahn AG, was soll das?














Ohne auf die Geschäftsbedingungen der Deutschen Bahn AG einzugehen, eine kurze rechtliche Stellungnahme zum Sachverhalt: Die Lebensmittel-Hygiene-Verordnung sieht in Abschnitt IV in den §§ 10, 11 folgende Regelung unter anderem auch für ...Geschäftsräume, in denen Lebensmittel behandelt werden (= jegliche Form der Verarbeitung, z.B. schon Brötchen schmieren)vor:
§ 11 Absatz 7 dieser Verordnung beinhaltet folgenden Wortlaut:
In den Räumen dürfen lebende Tiere, ausgenommen zum Verkauf bestimmte Fische, Schalen- u. Krustentiere nicht gehalten oder geduldet werden. In die Räume dürfen lebende Tiere nicht mitgebracht werden. Diese Verbote gelten nicht...
1. für Gasträume in Gaststätten und Speisewirtschaften,
2. für Blindenhunde, die von Blinden an der Leine in den dem Publikum zugänglichen Teil von Verkaufsräumen mitgenommen werden.

Auf ein Verbot hinsichtlich der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung kann die Deutsche Bahn AG sich im vorliegenden Sachverhalt also nicht berufen; bin auf die Stellungnahme gespannt.
Thema: Deutsche Bahn AG, was soll das?


 
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