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Hi Stefan,
Dein Zitat:
"Siehe: §6 Sondervorschriften Absatz (4): Für die Haltung von Hunden im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt §5 Haltung
In §5 wird dann beschrieben, wie gefährliche Hunde zu halten sind.
Die Saarländer machen also auch mit bei der Diskriminierung von Hunderassen, nur beschränken sie sich auf deren drei, während ja in NRW 29 (bzw.27) auf den Listen stehen, und sie verpacken es anders."
Meine Meinung:
Du hast recht - es werden die drei Rassen aufgeführt (ich denke das ist nicht richtig) nur definieren die Saarländer doch unter §1 "DEN GEFÄHRLICHEN HUND" und das sind nicht nur die drei genannten Rassen, sondern JEDER Hund der nach dieser Definition gefährlich ist.
§5 sagt dann nach meiner Lesart aus, wie gefährliche Hunde zu halten sind (in jedem Absatz steht der Bezug zum gefährlichen Hund.
§6 schränkt "nur" die Haltung und Ausbildung der genannten Rassen ein.
Ich hatte schon in anderen Foren diese Diskussion. Was meint Ihr, unterliegen die Hunde der 3 genannten Rassen "automatisch" Maulkorb- und Leinenzwang??
Ich denke nein- sondern erst wenn sie als Hunde gem.§1 als gefährliche Hunde festgestellt wurden. Wenn jemand anderer Meinung ist - bitte ich um Antwort.
Liebe Grüße GILL
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