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06.01.02 -- Andrea Reuter

RE: teil 2 des gesetzes/Chiquita














Hallo, Chiquita,

Auf der Internetseite des Verbandes Österreichischer Kleintiermediziner habe ich folgendes gefunden (Auszug):

---Gesetzliche Grundlagen---

Der Artikel 15 der Österreichischen Bundesverfassung besagt, daß eine Angelegenheit, soweit sie nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder der Vollziehung des Bundes übertragen ist, im selbständigen Wirkungsbereich der Länder verbleibt. Demnach ist die Gesetzgebung und der Vollzug der Tierschutzgesetze Landessache. Es gibt daher in Österreich derzeit neun Landestierschutzgesetze. Deutschland hat vergleichsweise ein bundeseinheitliches Tierschutzgesetz!

Nachdem bisher in Österreich ein bundeseinheitliches Tierschutzgesetz politisch nicht realisierbar war, haben die Landeshauptleute im November 1998 gemäß Artikel 15a Bundesverfassungsgesetz eine verbindliche Vereinheitlichung des Tierschutzes in Form der

---Vereinbarung zur Verbesserung des Tierschutzes im allgemeinen und im besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich---

unterzeichnet. Darin verpflichten sich die Bundesländer, die genannten Mindeststandards binnen zwei Jahren (bzw. 5 Jahren +#8211; siehe Artikel 6: Übergangsregelungen) in den jeweiligen Landestierschutzgesetzen zu verankern. Eine derartige Vereinbarung über landwirtschaftliche Nutztierhaltung existiert bereits seit 1995.

Dessen ungeachtet gibt es nach wie vor im Strafgesetzbuch (seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1971) im § 222 die gerichtliche und damit bundeseinheitliche Strafdrohung gegen Tierquälerei:

"Wer ein Tier roh mißhandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, ist zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."

Ich denke, nach dem Strafrechtsänderungsgesetz gibt es auf jeden Fall eine bundesgesetzliche Handhabe gegen Tierquälerei!

Liebe Grüße
Andrea

Thema: teil 2 des gesetzes


 
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