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05.09.01 -- Harry Steinert

RE: Teletakt-Gerät














Hi,

stimmt leider nicht, was die vorherigen Beiträge beinhalten. Da ich mich in meinem Verein gerade kritisch mit dem Thema auseinandersetze, habe ich eine offizielle Anfrage an den SV gerichtet. Als Antwort (die ich heute bekommen habe) wurde mir ein Beschluss der letzten Bundesversammlung zugeschickt, der in der August Ausgabe der SV Zeitschrift veröffentlicht. Der Wortlaut:

Beschluss zum E-Gerät
Nach eingehender Diskussion wurde von
der Bundesversammlung folgendes beschlossen:
1. Der Beiratsbeschluss zum E-Gerät aus
dem Jahr 1981 wird aufgehoben.
2. Die Ausbildungskommission ist beauftragt,
ein Schulungsprogramm für
die Mitglieder schnellstmöglich zu
entwickeln.
3. Die Vorgaben des Tierschutzgesetztes
liegen in der Verantwortung des einzelnen
Mitglieds.
Zu diesem Beschluss nimmt das
Rechtsamt des SV wie folgt Stellung:
1. Das Urteil des Schiedsgerichts in der
Sache Dr. Raiser u.a. ./. SV stellt keineswegs
einen Freibrief für eine komplett
ungehinderte Handhabung des E-Gerätes
seitens aller SV-Mitglieder dar.
Vielmehr wird dem Verein hierdurch
aufgegeben, nunmehr eine verbindliche
Regelung hinsichtlich der Handhabung
durch sachkundige Personen
und insbesondere auch des Nachweises
dieser Sachkunde zu treffen. Natürlich
war dies in der Kürze der Zeit
bis zur Bundesversammlung noch
nicht möglich, weshalb auch unter
Ziff. 2 des Beschlusses der Auftrag an
die Ausbildungskommission erfolgte.
2. Dies heißt derzeit - d.h. bis zum Erlass
konkreter Regelungen - in der Praxis,
dass jedes Mitglied im Rahmen der
Handhabung des E-Gerätes zum einen
sachkundig zu hantieren hat, insbesondere
dieses Gerät nur sehr
massvoll überhaupt eingesetzt werden
darf und daß in diesem Zusammenhang
natürlich stets auch die
geltenden tierschutzrechtlichen Bestimmungen
zu beachten sind.
3. Sollte ein Ortsgruppenvorstand - auf
dieser Ebene dürften die Probleme im
täglichen Übungsbetrieb wohl hauptsächlich
auftreten - feststellen, dass
ein Mitglied auf dem Übungsgelände
mit dem E-Gerät entweder unsachgemäss
oder entgegen geltender Bestimmungen
des Tierschutzgesetzes
hantiert, ist er natürlich verpflichtet,
hiergegen einzuschreiten. Dabei kann
die Nutzung des Gerätes im Einzelfall
zu untersagen sein oder auch - bei besonders
krassen Fällen - der Verweis
des Mitglieds vom Übungsgelände
unter Bezugnahme auf das ihm satzungsgemäß
wie auch im übrigen gesetzlich
zustehende Hausrecht geboten
sein.
Abschliessend weisen wir darauf hin,
dass alle vorstehenden Beschlüsse der
Bundesversammlung ab 1.8.2001 in Kraft
treten, mit Ausnahme der geänderten
Zuchtordnung, die erst zum 1.1.2002 in
Kraft tritt (ausgenommen der Beschluss
zum Obergutachten DNA, dieser tritt
ebenfalls schon zum 1.8.2001 in Kraft).
- Seite 9 -
Der er Vorstand informier orstand informiert - Juli 2001 t - Juli 2001
Herausgeber:
Verein für Deutsche Schäferhunde (SV) e.V.,
Hauptgeschäftsstelle
Steinerne Furt 71. 86167 Augsburg
Telefon: (0821) 74002-0 +#8226; Fax: (0821) 74002-903
E-Mail: info@schaeferhunde.de +#8226; Internet: www.schaeferhunde.de

Gruß,

Harry S.
Thema: Teletakt-Gerät


 
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