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Dazu fand sich folgendes:
Nähert sich einem Hundeführer auf einer Feldstraße mit mäßigem Verkehr
ein Fahrradfahrer, so ist er nicht verpflichtet seinen unangeleinten
Hund zu sich zu rufen und festzuhalten, wenn der Hund eine Hundeschule
absolviert hat und an Straßenverkehr gewöhnt ist. Stürzt der Radfahrer
wegen eines heftigen Bremsmanövers weil er glaubt, der Hund laufe ihm
vors Rad, hat er den Unfall nach Ansicht der Richter selbst
verschuldet. OG Koblenz Az.: 12 U 1312/96
Quelle: SuperSonntag, Aachen vom 04.07.99
Tschüß
Heino te Laak
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