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Hundezüchterin muss an lesbische Frau zahlen

Autor: Frank Richter, Rechtsanwalt

Eine Hundezüchterin aus Schweden muss Schmerzensgeld zahlen, weil sie einer lesbischen Frau einen Welpen nicht verkaufen wollte. Die Züchterin wurde zur Zahlung von umgerechnet 2100,00 Euro an die Frau verurteilt.

Die Klägerin hatte einen jungen Hund kaufen wollen, der per Inserat angebotenen worden war. Als der Züchterin bei dem Telefonat klar wurde, dass die potenzielle Käuferin mit einer Frau zusammenlebt, verweigerte sie den Verkauf und erklärte das lesbische Paar für ungeeignet zur Hundehaltung.

Die Abgewiesene zeigte die Züchterin beim schwedischen Ombudsmann gegen sexuell bedingte Diskriminierung an, der den Fall vor Gericht brachte.

Auch nach dem deutschen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wäre so etwas möglich. Auch das deutsche Gesetz greift in nahezu allen Lebensbereichen, auch beim Tierkauf, ein. Bei der Ablehnung eines Kaufinteressenten sollte dies beachtet werden.

Das Gesetz bringt einen sehr viel weiter reichenden Diskriminierungsschutz als das bisher geltende Recht. Dieser Schutz gilt hinsichtlich Rasse, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter und Geschlecht.

Fühlt sich jemand benachteiligt und macht er eine Benachteiligung glaubhaft, muss der, dem die Diskriminierung vorgeworfen wird, beweisen, dass eine Diskriminierung i. S. d. Gesetzes nicht vorliegt, diese so genannte Beweislastumkehr bringt daher erhebliche Gefahren mit sich.

Frank Richter
Rechtsanwalt
Kastanienweg 75a
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Fax: +49 - (0) 6221/727-6510

 

 
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