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10.11.99 --
Frank Hentschel
OT: Verwaltungsrecht ;war Re: DSH-Liebe Tiere?
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Hubertus Doehring «Doehring@telda.net» schrieb in im Newsbeitrag:
80cin4$hh6$4@newsread.f.de.uu.net...
Nett von Dir ...
Ich geb mir auch Muehe, nicht zu schnell zu sein ;))
Bezogen auf Dein -Auch haben die Gemeinden keinen Ermessensspielraum
hinsichtlich der
Rassen!!!- Solltest Du mit -die Gemeinden- die Gemeinden in Brandenburg
gemeint haben, hast Du Recht.
Meinst Du die Gemeinden im Geltungsbereich einer VO kommt es auf den Inhalt
dieser an.
beziehen?
Tut mir leid, ich bin von dem ausgegangen was ich gelesen habe, nicht was Du
meinen könntest. Mein Fehler.
Du schiebst -Die von mir auszugsweise zitierte Hundehalterverordnung des
Landes Brandenburg ist eine Verordnung! Sie ist eine Handlungsanweisung für
die Verwaltungen etc., keine Ergänzung des Strafgestzbuches.-
Eine Handlungsanweisung für die Verwaltungen etc. ist eine
Verwaltungsvorschrift. Die Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg ist
eine Rechtsvorschrift, sie gilt für die Verwaltungen und jeden Buerger.
Weder noch. (Dürfte auch in jedem Lexikon, unter dem entsprechenden
Stichwort, nachzulesen sein.)Nur Deine Falschaussage -Handlungsanweisung für
die Verwaltungen etc.- korrigieren und auf den Fehler in Deiner Wertigkeit
hinweisen
so.
Bin ich nicht ;)
So ungenau sollte man auch nicht aussagen ...
Wenn fuer Dich eine VO nur eine -Handlungsanweisung für die Verwaltungen
etc.- ist, dachte ich mir, dass man Dir doch sagen sollte, was eine VO unter
Umstaenden so anrichten kann.
;)) Frage ruhig
Sind sie auch, aber wenn ihnen mal was gegen den Strich geht ... ;)
Hubertus, nimms bitte nicht als Flame. Wenn Du noch ein bischen diskutieren
willst, bitte per Mail. OK?
Tschuess
Frank
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